FAQ zur Sanierung von asbesthaltigen Rohren
Asbestzementrohre wurden etwa von 1930 bis Ende der 1980er Jahre hergestellt. Sie bestehen aus Asbest, Zement und Wasser und wurden - ausschließlich als kreisrunde Profile - in folgenden Nennweiten angeboten:
- Abflussrohre: DN 50 bis DN 200
- Abwasserkanäle: DN 100 bis DN 1500
- Druckrohrleitungen: DN 65 bis DN 2000
Weitere Details mit Hinweisen finden Sie auf der Seite des Ingenieurbüros Stein & Partner.
Sie haben in Ihrem Abwasserkanal ein Rohr und möchten wissen, ob es ein AZ-Rohr ist? Einen Hinweis gibt die Normkennzeichnung auf dem Rohr. Bei folgenden Normen handelt es sich um ein AZ-Rohr:
- DIN 19800
- DIN 19830
- DIN 19831
- DIN 19841
- DIN 19850
Einen detaillierten Fragebogen stellt die Handwerkskammer Freiburg zur Verfügung.
Asbest wurde bis in die 1970er Jahre aufgrund seiner Hitzebeständigkeit als Baustoff verwendet. Schmutz- und Regenwasserleitungen wurden in Wohn- und Geschäftshäusern mit asbesthaltigem Material unter dem Handelsnamen Eternit verbaut. (Quelle: unitracc, 2010) . In welchem Umfang diese verwendet wurden, ist leider nicht bekannt.
Vor allem aber findet sich Asbest in Trinkwasserleitungen. Nach letzter Schätzung des DVGW beträgt die Gesamtnetzlänge der deutschen Trinkwasserversorgung (ohne Anschlussleitungen) 540.000 km. Die DVGW-Netzstatistik erfasst davon ca. 187.000 km. Der Asbestzement-Anteil liegt inzwischen unter 6,7 %. (Quelle: eggbi.eu, 2020). Dies würde etwa 36.000 Kilometer entsprechen. Bei Abwasserleitungen ist die Datenlage schlecht.
In Bayern schätzt das Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, dass Asbestfaserzementleitungen auf etwa 5000 Kilometern Länge unterirdisch verlegt sind.
Weder die REACH-Verordnung noch die derzeit gültige Gefahrstoffverordnung GefStoffV formulieren ein Pflicht zum Ausbau von AZ-Rohren. Gleichwohl hat die europäische REACH-Verordnung langfristig zum Ziel, asbesthaltige Produkte im Baubestand "nach Ende der Nutzungsdauer" zu entfernen. Aus Sicht des RSV ist seitens des Gesetzgebers eine deutliche Differenzierung vonnöten, ob Asbestfasern in einem unterirdisch verbauten Rohr oder im Hochbau - zum Beispiel als Dämmmaterial - verarbeitet wurde.
(Informationen ohne Gewähr. Bitte dies nicht als Rechtsberatung ansehen)
Die Frage der Zulässigkeit kann an dieser Stelle nicht eindeutig beantwortet werden, das verschiedene Rechtsfelder tangiert werden. Aus arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten sind die Rahmenbedingungen eindeutig festgelegt. Liegt ein anerkanntes emissionsarmes Verfahren gemäß TRGS 519 vor, sind Instandhaltungsarbeiten an AZ-Rohren grundsätzlich arbeitsschutzrechtlich möglich.
(Informationen ohne Gewähr. Bitte dies nicht als Rechtsberatung ansehen)
Zwar gibt es nach der TRGS 519 in Deutschland anerkannte emissionsarme Verfahren zur arbeitsschutzrechtlichen Umgang mit asbesthaltigen Materialien. Die europäische REACH-Verordnung betrifft aber auch andere Rechtsfelder, wie das Chemikalienrecht, Umweltschutzrecht und Abfallrecht. So kann ein Sanierungsverfahren zwar nach TRGS 519 anerkannt, aber nach dem Landesrecht als nicht zulässig gelten - so wie aktuell an AZ-Kanälen in Bayern. Der RSV macht sich dafür stark, dass Kommunen in dieser Frage mittelfristig Rechtssicherheit erhalten. Parallel beantragt der Verband aktuell ein Anerkennungsverfahren für das Schlauchlining bei AZ-Rohren.
(Informationen ohne Gewähr. Bitte dies nicht als Rechtsberatung ansehen)
Nach der europäischen REACH-Verordnung dürfen AZ-Rohre bis zu ihrer Beseitigung oder bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer verwendet werden, wobei sich die Frage stellt, wann die Nutzungsdauer eines AZ-Rohres endet. Für eine Definition bei Abwasserrohren hat der RSV einen aktuellen Vorschlag ausgearbeitet (siehe Frage: "Wie könnte die Nutzungsdauer von AZ-Rohren im Abwasserbereich zuverlässig definiert werden?")
(Informationen ohne Gewähr. Bitte dies nicht als Rechtsberatung ansehen)
An einer Antwort auf diese Frage wird derzeit in verschiedenen Verbänden gearbeitet.
Wir als RSV empfehlen die folgende Auslegung: Es gibt in der Rohrleitungssanierung eine eindeutige Zuordnung des Altrohrzustands zur Beurteilung der Standsicherheit (gem. ATV-M 127-2). Liegen entweder Altrohrzustand I oder II vor, ist die Standsicherheit des Altrohr-Bodensystems gegeben und somit die Nutzungsdauer weiterhin erfüllt. Damit ist ein Rohr weiterhin nutzbar und sanierungsfähig. https://www.unitracc.com/aktuelles/artikel/linerstatik--hinweise-aus-der-praxis.
Rohre mit dem ARZ III würden folglich das Ende der Nutzungsdauer nach REACH-Verordnung erreicht haben.
Weder die REACH-Verordnung noch GefStoffV formulieren aus Sicht des RSV explizit ein Verbot von Maßnahmen zur Sicherstellung bzw. Verlängerung der Nutzungsdauer, wobei der Begriff insbesondere im Bereich des erdverlegten Rohrleitungsbaus einer differenzierteren Definition bedarf. Die GefStoffV sowie die TRGS 519 betreffen im Wesentlichen den Arbeitsschutz und die Arbeiten an AZ-Rohren und die Frage, welche Verfahren für die Einhaltung der bestehenden Grenzwerte anerkannt sind.
(Informationen ohne Gewähr. Bitte dies nicht als Rechtsberatung ansehen)
Auch wenn oft mit dem Begriff Asbest eine Umweltschädigung in Verbindung gebracht wird, so ist er ein Sammelbegriff für verschiedene natürlich vorkommende Silikat-Minerale und wird somit - abgesehen von der gesundheitsgefährdenden Wirkung - nicht als Umweltgefahr im klassischen Sinne angesehen. So ist festzustellen, dass es sich bei vielen Regelungen im Umgang mit asbestfaserhaltigen Materialien vorwiegend um den Schutz vor nachgewiesenen gesundheitlichen Gefahren durch die Exposition von Fasern in die Atemluft dreht. Asbest ist krebserregend und damit stark gesundheitsschädlich. Eine Exposition von Asbestfasern im Trinkwasser wird seitens der WHO als unkritisch betrachtet. Bisher ist ebenfalls nicht nachgewiesen, ob Fasern im Abwasser eine Gesundheitsgefahr darstellen.
Der Umweltaspekt - speziell bei Abwasserrohren aus Asbestzementfasern - liegt aus Sicht des RSV in der Frage, welchen Umweltschaden schadhafte Abwasserrohre anrichten. Rohrleitungen, die eine Exfiltration von Abwasser in das Erdreich und Infiltration von Fremdwasser in die Kanalsysteme zur Folge haben, sorgen vielerorts für erhebliche Probleme im Bereich der Abwasserentsorgung. Damit verbunden ist eine Umweltgefahr, die - unabhängig vom Material des Altrohrs - in der Verantwortung des Netzbetreibers liegt, der die Pflichten gemäß Wasserhaushaltsgesetz zu erfüllen hat.
Auch wenn seitens des RSV in keinster Weise die wissenschaftlich belegten Gesundheitsgefahren durch Asbestfasern in Zweifel gezogen werden, so handelt es sich bei einer Renovierung mit zunächst unterirdischen Verbleib der Rohre um das geringere Gesundheits- und Umweltrisiko gegenüber einem monate- oder jahrelangen Betrieb schadhafter Abwasserrohre.
Ein kontrollierter Ausbau von AZ-Rohren, die nicht mehr in Betrieb sind, erfolgt in der Regel über die Entsorgung durch Aufgraben von Erdreich und Entsorgung in speziellen Deponien. Dieser Vorgang ist aufgrund begrenzter Deponiekapazitäten und hoher Zeit- und Kostenaufwände mit starken Belastungen für Kommunen verbunden. Insbesondere dort, wo viele Trinkwasser- und Abwasserleitungen aus Asbestfaserzement liegen, kann eine Schlauchlinersanierung eine erhebliche Entlastung darstellen.
Bisher hat kein Unternehmen oder Verband das Schlauchlining als Technologie eine Anerkennung als emissionsarmes Verfahren beim IFA beantragt. Dies bedeutet nicht, dass es sich beim Schlauchlining nicht um ein anerkennungswürdiges Verfahren handelt. Mit Pilotprojekten, die auch von Unternehmen des RSV unterstützt werden, leiten wir nun die Anerkennung technisch vernünftiger, emissionsarmer Verfahren in die Wege.
In Österreich besteht eine Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Arbeitsinspektorat in Bezug auf die Arbeiten bei AZ-Rohrleitungen. Als Stand der Technik wird die TRGS 519 angesehen. Die Sanierung von Leitungen mit Hilfe von Schlauchlinern gehört zu den etablierten und gängigen Methoden zur Instandsetzung von AZ-Leitungen und wird nach Aussagen von Verbandsvertretern – abgesehen von den arbeitsschutzrechtlichen Voraussetzungen - nicht gesondert behandelt.
In der Schweiz ist die SUVA zuständig für die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen, auch im Umgang mit AZ-Rohren. AZ-Rohre werden dort unter anderem mit Schlauchlinern saniert, wobei die Arbeitsschutzauflagen entsprechend befolgt und dokumentiert werden müssen.
In Italien informiert die Arbeitsunfallversicherungsanstalt INAIL umfangreich über das Thema, das eine hohe Relevanz in dem Land hat. In einem umfangreichen Merkblatt gibt die Behörde Arbeitsschutzhinweise zur Entsorgung von AZ-Leitungen im Trinkwasserbereich. Im Anhang wird auf Sanierungstechnologien verwiesen. "Es gibt No-Dig-Technologien, durch die es möglich ist, das bestehende Rohr zu erhalten, auch wenn es beschädigt oder einfach nur zu konservieren ist, indem die innere Oberfläche mit Produkten und/oder Materialien rekonstruiert wird, die mit der Verwendung in Kontakt mit Trinkwasser kompatibel sind. Diese Technologien umfassen sowohl die Innenbeschichtung mit Zementmörtel oder Harzen (wenn das vorhandene Rohr noch die erforderliche statische Festigkeit aufweist) als auch das Einsetzen eines strukturellen Liners in das Rohr, der in der Lage ist, den aus dem Betrieb resultierenden Beanspruchungen zu widerstehen, wobei dem alten Rohr nur die Funktion eines Führungsrohrs bleibt."
Es gibt das Verfahren der „Hochdruckreinigung von Abwasserkanälen aus Asbestzement unter Anwendung einer Luftschleierabsperrung“. Dieses ist für den Einsatz arbeitsschutzrechtlich anerkannt.
(Informationen ohne Gewähr. Bitte dies nicht als Rechtsberatung ansehen)