RSV-News Gefahrstoffverordnung: Neuer Entwurf ohne Klarheit für Rohrleitungen

Verzicht auf "technische Erkundung", aber keine Differenzierung für erdverlegte Rohrleitungen: Der neueste Entwurf zur Gefahrstoffverordnung lässt Kommunen aus Expertensicht weiterhin im Unklaren.

Nach Kritik aus der Bauwirtschaft hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen neuen Referentenentwurf der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) veröffentlicht. Schwerpunkt der Überarbeitung ist die Verbesserung der Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen, vor allem im Zusammenhang mit Asbest.

Wesentlicher Unterschied in der neuesten Entwurfsversion von Mitte Juni ist der Verzicht auf eine "technische Erkundung". Diese hätte gemäß der vorherigen Version Hausbesitzer und Betreiber von technischen Anlagen mit Baujahr 1993 oder früher verpflichtet, vor jeglichen Baumaßnahmen das Vorhandensein von Asbest z. B. durch ein Gutachten auszuschließen. Nun heißt es: "Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser),hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zurVerfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen."

Keine Klarheit für erdverlegte Rohrleitungen

Die Forderung von Experten, mehr Klarheit in Bezug auf Besonderheit erdverlegter Rohrleitungen in der Verordnung zu schaffen, wurde in der neuesten Überarbeitung nicht erfüllt. "Meines Erachtens sollte die Gefahrstoffverordnung dem Umstand Rechnung tragen, dass von erdverlegten Leitungen, für deren Sanierung emissionsarme Verfahren zur Verfügung stehen, keine mit Asbest im Gebäudebestand vergleichbare Gefahr ausgeht. Die gefährliche Faserfreisetzung an die Atemluft wird durch das Belassen im Boden ja gerade verhindert", hatte etwa die Fachanwältin Victoria von Minnigerode in einem Interview mit dem RSV erklärt. Berstlining und Schlauchlining, zu unterstützen und die relevanten Änderungen in der endgültigen Fassung der GefStoffV berücksichtigen zu können.

Emissionsarme Verfahren nicht mehr nur im Anhang

Immerhin sollen nach dem aktuellen Entwurf weiterhin emissionsarme Verfahren für unternehmensbezogene Anzeigen zum Einsatz kommen, wie sie für das Berstverfahren gelten und für das Schlauchlining bewilligt (aber noch nicht veröffentlicht) wurden. Anders als in der aktuell gültigen Gefahrstoffverordnung sollen anerkannte emissionsarme Verfahren nicht mehr nur im Anhang erwähnt werden. Die bisherige konkrete Anwendung im Fall eines Abtrags der Oberfläche z. B. bei Instandhaltungsarbeiten fehlt allerdings. Laut Gefahrstoffverordnung sind anerkannte emissionsarme Verfahren künftig "behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüfte und anerkannte Arbeitsverfahren für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien, die nachweislich im Bereich niedrigen Risikos erfolgen."

Für erdverlegte Rohrleitungen ist das Berstverfahren das derzeit einzige anerkannte emissionsarme Verfahren gemäß TRGS 519 zur Instandhaltung. Der RSV hat für seinen Antrag zur zusätzlichen Aufnahme des Verfahrens „Vor Ort härtendes Schlauchlining“ in die Liste bereits die positive Entscheidung des maßgebenden Arbeitskreises des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV erhalten. Die Listung auf der Seite der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung wird in Kürze erwartet. Ausschreibung und Anwendung einschließlich der dafür erforderlichen behördlichen Anerkennung durch die Gewerbeaufsichten sind bereits möglich.

Kritik an fehlender Transparenz

Der RSV behält die weitere Bearbeitung der Verordnung genau im Blick. Der nächste Schritt könnte ein Beschluss im Bundeskabinett sein, mit der die Gefahrstoffverordnung endgültig auf den Weg gebracht wird. Kritisch sieht der Verband die Informationspolitik des Ministeriums. Bis vor der Veröffentlichung des neuesten Referentenentwurfs vor wenigen Wochen waren auf der Internetseite des BMAS zuletzt nur die Änderungsversionen aus März 2023 zu sehen - also der zweite Entwurf. Nun hat man klammheimlich den 3. Entwurf mit dort hochgeladen, der das Datum 01.07.2023 trägt. "Auf unsere Anfrage hin hat uns das BMAS im Dezember 2023 auf die aktuell gültige Version verwiesen, die aber nicht sichtbar war. Das zeigt, wie schwer man sich bei dem Thema tut, was die öffentliche Beteiligung von Verbänden betrifft", erklärt RSV-Geschäftsführerin Reinhild Haacker.

Bild: RSV

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