Wasserhaushaltsgesetz

Die wichtigste Pflicht ist im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 60, Absatz 1 verankert. Die lautet sinngemäß: Jeder, der eine Abwasserleitung betreibt, muss diese "nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betreiben und instand halten" – also betriebsfähig, sicher und dicht halten. Im Gesetz ist – etwas missverständlich – die Rede von "Abwasseranlagen". Gemeint sind Leitungen und Schächte, die sowohl auf privatem Grund als auch im öffentlichen Bereich liegen können. Für private Abwasserleitungen ist der Grundstückseigentümer verantwortlich, für öffentliche Sammelkanäle die Kommune oder der von ihr beauftragte kommunale Netzbetreiber (häufig regionale Abwasserverbände).

Als allgemein anerkannte Regel der Technik werden häufig DIN-Normen herangezogen. Tatsächlich sind unter dem Begriff diejenigen Prinzipien und Lösungen zu verstehen "die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben".

Im Absatz 2 heißt es: "Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen."

Die zweitwichtigste folgt in § 61 WHG Absatz 2 und wird häufig als Eigenüberwachung bezeichnet: Der Betreiber einer Leitung muss sich alos selbst darum kümmern, dass der Zustand in Ordnung ist und dies im Zweifel nachweisen können.

Wörtlich heißt es:

"Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen..."