RSV-News Bayern: Neues Infoblatt zur Sanierung von AZ-Rohren veröffentlicht

Was darf wie in Asbestleitungen saniert werden? Die bayerischen Gewerbeaufsichten haben eine aktuelle Version des Infoblatts veröffentlicht.

Der Freistaat Bayern hat als einziges Bundesland eine eindeutige Ansage gemacht, unter welchen Voraussetzungen in Asbestzementrohren Instandhaltungsmaßnahmen vorgenommen  werden dürfen.

Auf der Internetseite führt die Bayerische Gewerbeaufsicht in einem aktuellen Schreiben detailliert auf, welche Verfahren zum Einsatz kommen dürfen. So sind unter anderem Inliner-Verfahren erlaubt, in denen kein dauerhafter Verbund mit dem Asbestzenmentrohr stattfindet (z. B. Vor Ort härtendes Schlauchlining oder Lining mit eingezogenen Schläuchen). Die Vorgaben für Instandhaltungsarbeiten nach der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der TRGS 519 müssen berücksichtigt werden.

Fragen und Antworten – auch für andere Bundesländer – sowie weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite.

Der Veröffentlichung des Infoblatts war ein mehrjähriges faktisches Verbot sämtlicher Sanierungsverfahren durch das Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz vorausgegangen. Im Frühjahr diesen Jahres hatte das Haus die Kehrtwende angekündigt und die umstrittene Version des Infoblatts zurückgezogen.

Der RSV hat im April das vor Ort härtende Schlauchlining als emissionsarmes Verfahren beim Institut für Arbeitsschutz (IFA) beantragt. Obwohl die technischen Messungen und Vorgehensweisen bestätigt sind, erfolgt aufgrund eines Einwands rechtlicher Natur durch  derzeit noch keine Veröffentlichung.

So lange das emissionsarme Verfahren nicht veröffentlicht ist, empfiehlt der Verband bei bevorstehenden Maßnahmen eine Genehmigung im Einzelfall zu beantragen. Weitere Informationen finden sich in der FAQ-Liste auf der Themenseite.

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