RSV-News AZ-Unterlagen aktueller Stand

Das Dokument zum Herunterladen wurde noch einmal aktualisiert, um Rückfragen aus dem IFA-Arbeitskreis zu entsprechen.

Wichtige Änderungen:

Eingefügt unter Punkt 1 Anwendungsbereich: "Das Verfahren darf nicht angewendet werden, wenn die Schachtbauwerke aus asbesthaltigem Material sind". (Hintergrund ist eine Rückfrage. Da nicht bekannt ist, ob es Schächte aus AZ gibt, dies aber auch nicht auszuschließen ist, wurde dies aufgenommen)

Eingefügt unter Punkt 1 Anwendungsbereich: "Die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit für die Verwendung von Schlauchlinern in AZ-Abwasserrohren nach Gefahrstoff- und REACH-Verordnung ist nicht Gegenstand der technischen Prüfung dieses Verfahrens. Dies ist mit der jeweils zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären." (Hintergrund ist die verausgegangene Diskussion um die grundsätzliche Zulässigkeit. IWeitere Informationen) Da in vielen Bundesländern die rechtliche Zulässigkeit von der Entscheidung des IFA abhängig gemacht wird, dürfte sich diese Frage erübrigen. Wir empfehlen, die oberste Gewerbeaufsicht zu kontaktieren, falls es Verunsicherungen  gibt. Weitere Informationen)

Eingefügt unter Punkt 3 Arbeitsvorbereitung: Geräte: "Druckluft- oder Akkubetriebene Trennwerkzeuge" (Winkelschleifer mit Diamanttrennscheibe), Material "Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Einweg-Schutzanzug (nach EN ISO 13982-1; Kategorie III Typ 5/6), Gehörschutz, flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe und Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe FFP2) für Arbeiten im Schacht oder bei Arbeiten direkt am Schacht."

Eingefügt unter Punkt 5 Abfallbeseitigung: "Im Zuge der Arbeiten werden im Rahmen des BT-Verfahrens keine gegenüber dem Normalbetrieb erhöhten Faserbelastungen im Abwasser erwartet. Die bei dem Verfahren erforderlichen Fräsarbeiten beziehen sich auf das Abfräsen von den in Rohrquerschnitt des AZ-Kanals einragenden Hindernissen, wie Ablagerungen, Wurzeln oder Inkrustationen, welche allesamt nicht aus AZ-haltigem Material bestehen. Die asbestfreien Fräsmaterialien werden im Zuge der Zwischenreinigung über den Abwasserkanal abtransportiert. Eine Entnahme des Abwassers aus dem bestehenden Kanalsystems erfolgt nicht. Die Entsorgung des abfallenden Abwassers ist Sache des Netzbetreibers und nicht Bestandteil dieses Verfahrens."

Sie haben Anregungen oder Fragen zu diesem Thema?

Bitte addieren Sie 8 und 8.

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