RSV-News – RSV-Merkblatt 2.2: Aktuelle Änderungen
Der Arbeitskreis TIP-Verfahren hat nach Hinweisen von der Auftraggeberseite beschlossen, den Titel des Merkblatts in der neuen Auflage (September 2023) zu ändern.
"Dies ist dem Umstand geschuldet, dass von Netzbetreibern ein Verweis auf die normative Einordnung vermisst wurde", erklärt AK-Obmann Nico Schlenther. So erscheint künftig im Titel neben dem Begriff "TIP-Verfahren" die in Anlehnung an die DIN-EN 15885 unter Renovierung aufzufassende Klassifizierung "Rohrlining ohne Ringraum für Abwasserleitungen". Da das TIP-Verfahren sowohl in der Variante Rohrstrang-Lining als auch in der Variante Einzelrohr-Lining zur Verfügung steht, wurde das "Rohrlining" als Oberbegriff gewählt.
Dem Vorschlag, den Begriff TIP-Verfahren vom Titel und aus dem Merkblatt zu entfernen, wurde nicht stattgegeben. Zum einen weil es sich bei Tight-in-Pipe (englisch für: eng im Rohr anliegend) um ein eindeutiges Merkmal handelt, zum anderen, weil die Verfahrensbezeichnung als längst etabliert gilt. Die erste Auflage des Merkblatts stammt aus dem Jahr 2012. Schlenther: "Der Arbeitskreis ist noch einmal deutlich Vermutungen entgegengetreten, dass es sich beim TIP-Verfahren um eine markenrechtlich geschützte Bezeichnung handele. Dies ist definitiv nicht der Fall."
Im Arbeitskreis sind ausführende Unternehmen, verschiedene Hersteller von Rohren sowie Ingenieurbüros und Netzbetreiber vertreten.
Ausführlichere Erklärung zur Einordnung
Unabhängig vom Titel bleibt es im Merkblatt bei dem Hinweis, dass das TIP-Verfahren im Altrohrzustand IIIa auch den Charakter des Erneuerungsverfahrens haben kann. Darauf wird sowohl im Vorwort als auch im Kapitel "Einordnung" eingegangen.
So heißt es bereits in der bisherigen Version:
Die Klassifizierung des TIP-Verfahrens in der Technikfamilie der "Erneuerung“ erfolgt beim Ansatz des Altrohrzustandes IIIa nach DWA-A 143-2. Beim Ansatz der Altrohrzustände I bis III wird das TIP-Verfahren der Technikfamilie "Renovierung" zugeordnet. Unabhängig von der Betrachtung der Einordnung als Renovierungs- bzw. Erneuerungsverfahren, können aufgrund der Verwendung werksseitig gefertigter Rohre die Abschreibungszeiträume wie die von Neurohren betrachtet werden (siehe Kapitel 1.5).
Zusätzlich ergänzt wurde nun:
Zu berücksichtigen sind die örtlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, basierend auf das Gesamtsystem, bestehend aus Rohren, Schächten und Anschlussleitungen.
Gemäß DIN EN 752 handelt es sich bei „Maßnahmen zur Verbesserung der Funktion eines bestehenden Rohrleitungssystems unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung der ursprünglichen Rohrsubstanz“ um eine Renovierung. Beim TIP-Verfahren wird die Substanz des bestehenden Rohrleitungssystems beim Altrohrzustand IIIa nicht einbezogen. Bei der Bemessung unter Voraussetzung des Altrohrzustandes IIIa wird das Neurohr über die volle Einwirkung von Erd- und Verkehrslasten - ohne Berücksichtigung einer Resttragwirkung des Bestandsrohres - statisch nachgewiesen.
(Änderung September 2023)
Auf die differenzierte Betrachtung der kaufmännischen und technischen Sicht auf die Begriffe Renovierung und Erneuerung wird bereits im Vorwort eingegangen. Dort heißt es nun:
Mit dem TIP-Verfahren können Leitungen mit den Altrohrzuständen I bis III saniert renoviert werden. Ebenfalls können Rohre, für die der Altrohrzustand IIIa angesetzt wird (beschrieben in der DWA A 143-2 und statisch berechnet gemäß ATV-DVWK A-127) durch das TIP-Verfahren erneuert werden. Die Begrifflichkeiten Renovierung und Erneuerung orientieren sich gemäß Definition (DIN EN ISO 752) an der Einbeziehung der Altrohrsubstanz. an der Zielsetzung der statischen Auslegung. Nähere Erläuterungen siehe Punkt 1.1
Hinweis für Anwender: In unterschiedlichen Gremien wird immer wieder über die Frage der Einordnung von Verfahren in die nach DIN EN 15885 definierte Klassifizierung Erneuerung und Renovierung diskutiert. Dabei fällt auf, dass es unterschiedliche Betrachtungsweisen dazu gibt – etwa die Sicht der kaufmännischen oder technischen bzw. rechtlichen Verantwortung. Dieses Merkblatt erhebt nicht den Anspruch, hier eine vollumfängliche rechtliche und kaufmännische Empfehlung auszusprechen. Die oben bestehende technische Betrachtung zum TIP-Verfahren wurde unter Berücksichtigung des geltenden Regelwerks getroffen.
(Änderungen September 2023 fett markiert)