RSV-News RSV-Merkblatt 2.2: Aktuelle Änderungen

Der Arbeitskreis TIP-Verfahren hat nach Hinweisen von der Auftraggeberseite beschlossen, den Titel des Merkblatts in der neuen Auflage (September 2023) zu ändern.

"Dies ist dem Umstand geschuldet, dass von Netzbetreibern ein Verweis auf die normative Einordnung vermisst wurde", erklärt AK-Obmann Nico Schlenther. So erscheint künftig im Titel neben dem Begriff "TIP-Verfahren" die in Anlehnung an die DIN-EN 15885 unter Renovierung aufzufassende Klassifizierung "Rohrlining ohne Ringraum für Abwasserleitungen". Da das TIP-Verfahren sowohl in der Variante Rohrstrang-Lining als auch in der Variante Einzelrohr-Lining zur Verfügung steht, wurde das "Rohrlining" als Oberbegriff gewählt.

Dem Vorschlag, den Begriff TIP-Verfahren vom Titel und aus dem Merkblatt zu entfernen, wurde nicht stattgegeben. Zum einen weil es sich bei Tight-in-Pipe (englisch für: eng im Rohr anliegend) um ein eindeutiges Merkmal handelt, zum anderen, weil die Verfahrensbezeichnung als längst etabliert gilt. Die erste Auflage des Merkblatts stammt aus dem Jahr 2012. Schlenther: "Der Arbeitskreis ist noch einmal deutlich Vermutungen entgegengetreten, dass es sich beim TIP-Verfahren um eine markenrechtlich geschützte Bezeichnung handele. Dies ist definitiv nicht der Fall."

Im Arbeitskreis sind ausführende Unternehmen, verschiedene Hersteller von Rohren sowie Ingenieurbüros und Netzbetreiber vertreten.

Ausführlichere Erklärung zur Einordnung

Unabhängig vom Titel bleibt es im Merkblatt bei dem Hinweis, dass das TIP-Verfahren im Altrohrzustand IIIa auch den Charakter des Erneuerungsverfahrens haben kann. Darauf wird sowohl im Vorwort als auch im Kapitel "Einordnung" eingegangen.

So heißt es bereits in der bisherigen Version:

Die Klassifizierung des TIP-Verfahrens in der Technikfamilie der "Erneuerung“ erfolgt beim Ansatz des Altrohrzustandes IIIa nach DWA-A 143-2. Beim Ansatz der Altrohrzustände I bis III wird das TIP-Verfahren der Technikfamilie "Renovierung" zugeordnet. Unabhängig von der Betrachtung der Einordnung als Renovierungs- bzw. Erneuerungsverfahren, können aufgrund der Verwendung werksseitig gefertigter Rohre die Abschreibungszeiträume wie die von Neurohren betrachtet werden (siehe Kapitel 1.5).

Zusätzlich ergänzt wurde nun:

Auf die differenzierte Betrachtung der kaufmännischen und technischen Sicht auf die Begriffe Renovierung und Erneuerung wird bereits im Vorwort eingegangen. Dort heißt es nun:

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