RSV-News – RSV bezieht Stellung zum§ 61 a
Politik in NRW vergisst die rechtliche und technische Wirklichkeit zum § 61 a Landeswassergesetz Der RSV Rohrleitungssanierungsverband e.V. beobachtet die aktuelle Diskussion zur Novellierung des § 61 a Landeswassergesetz NRW mit Unverständnis. Sachlich betrachtet müssen, gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Abwasserkanäle dicht sein, (Grundlage bilden DIN- Normung und Regelwerke). Ziel ist hierbei chemische belastete Abwässer und Fäkalien vom Grundwasser fern zu halten. Diese Forderung besteht grundsätzlich für alle Abwasserkanäle, einschließlich der Grundstückentwässerungsanlagen.