RSV-News Habemus Satzung!

Mehr als zwei Jahre hat es gedauert – nun ist es geschafft: Das Amtsgericht hat am 12. Mai 2021 die neue Satzung des RSV ins Vereinsregister der Stadt Hamburg eingetragen. Die Satzungsänderungen, mit denen sich die RSV-Mitgliederversammlung 2019, 2020 und 2021 beschäftigen durfte, sind nun also rechtskräftig.  Damit ist auch der Umzug des RSV nach Hamburg abgeschlossen.

Für alle, die sich gefragt haben, warum man drei Mitgliederversammlungen braucht, um eine Satzungsänderung zu beschließen, hier die ausführliche Beschreibung.

RSV-Satzung, ein Drama in 3 Akten

Erster Akt: Die Neufassung

Es begab sich im zweitausendachtzenhnten Jahr nach Christus, als der neue RSV-Vorstand sich die Satzung vorknöpfte und befand: Hier ist eine redaktionelle, grundlegende Überarbeitung fällig. Denn die Satzung war in vielen Teilen missverständlich und unpräzise. Mit fachkundiger Unterstützung des Arbeitskreises Strategie entschied sich der Vorstand nicht für "Satzungsänderungen", sondern für eine "Satzungsneufassung". Diese wurde im Februar 2019 von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen. Soweit so gut.

Die Rechtspflegerin im Amtsgericht Hamburg, das inzwischen für den RSV zuständig war, schob diesem Vorhaben jedoch einen Riegel vor. Eine Neufassung im Block sei nicht zulässig. Es müsse vielmehr eine komplett neue Beschlussfassung her – und zwar für jeden einzelnen Paragrafen. Uff.

Zweiter Akt: Die Neufassung in 30 Beschlüssen

Nach gefühlten 250 unentgeltlichen Arbeitsstunden seitens des Vorstands und der Vereinsrechtsexperten im RSV waren sie dann fertig: 30 (!) einzelne Beschlussvorlagen für die neue Satzung. Mit Geduld, gesundem Bizeps und Gummibärchen gingen im Februar 2020 in Oldenburg 30 Mal die Karten hoch. Die Satzung war also nun auch formell und korrekt beschlossene Sache. Alles roger, oder?

Wäre da nicht jene Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hamburg, die in einem Paragrafen dann doch noch das berühmte Haar in der Suppe fand. Denn die Vertretungsberechtigung der drei Vorstandsmitglieder sei in § 9 der Satzung nicht hinreichend beschrieben, so lautete die Beanstandung, die eine Eintragung ins Vereinsregister nicht zulasse. Mehr noch: Die Satzung werde erst durch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gültig, die zeitnah zu erfolgen habe. Was bitteschön ist zeitnah? Zu diesem Zeitpunkt lag die erste Corona-Welle gerade hinter uns, der Lockdown ließ nicht an Veranstaltungen denken und die zweite Coronawelle rückte mit bedrohlicher Wucht an. Außerdem sprach der gesunde Menschenverstand: Unsere Unternehmen haben in dieser Zeit nun wirklich andere Dinge zu entscheiden.

Dritter Akt: Die Neufassung in 30 Beschlüssen und einer Nachbesserung

Was tun? Pragmatisch wie der Vorstand war, überzeugte er das Amtsgericht – mit Hilfe des Notariats – zum Aufschub der Satzungsänderung bis zur nächsten ordentlichen Sitzung am 20. April 2021. Mit Blick auf die Corona-Beschränkungen ging das Amtsgericht darauf ein. Bei der Gelegenheit konnte auch gleich die Pandemiefestigkeit der Satzung beschlossen werden, denn schon damals war klar: Auch nach Corona sollen Online-Mitgliederversammlungen möglich sein. Da RSV-Geschäftsstelle und Vorstand inzwischen zu Vereinsrechtsprofis wurden, erschien das inzwischen als eine leichte Übung. Und dann waren da ja noch das gebündelte Vereins-Knowhow aus dem AKS. Was soll da noch schiefgehen?

Nun bloß nichts verkehrt machen – so lautete dann auch in der Geschäftsstelle die Devise zur Vorbereitung der Online-Mitgliederversammlung 2021. Denn Einladung, Anlagen zur Einladung und auch der Ablauf der Sitzung samt Protokoll durften keinen Anlass zu Nachbesserungen bieten. Um jegliche Zweifel auszuschließen, wurde nun ein Fachanwalt für Vereinsrecht eingeschaltet, der auf die Sache schaute und grünes Licht gab.

Das "Happy End" ist schnell erzählt: Die Mitgliederversammlung 2021 segnete auch diese Satzungsneufassungsänderungs-Änderungen ab und darf nun zurecht stolz sein auf eine Satzung, deren Vorbereitungszeit die Amtszeit mancher Päpste in Rom toppt. So stieg am 17. Mai gefühlt weißer Rauch über Hamburg auf, als die Notarin die E-Mail mit der Nachricht vom Amtsgericht an den RSV übermittelte. Inhalt: Satzung und neuer Vorstand sind im Amtsregister eingetragen.

Epilog

Am Ende des Ganzen bleibt ein fader Beigeschmack: Warum ist die Geschäftsstelle eines erfolgreichen Berufsverbandes nicht in der Lage, eine Satzung beim Amtsgericht eintragen zu lassen? Sind in Vorstand und Geschäftsstelle des RSV etwa Dilettanten am Werk? Selbstzweifel sind nach Einschätzung des Vereinsrechtlers gottlob nicht angebracht. Der enorme Aufwand war nach seinen Worten tatsächlich eher ungewöhnlich - und eigentlich überflüssig, da sowohl beim Thema Neufassung als auch bei der Nachforderung zum Vorstands-Passus eine andere Rechtsauffassung über das BGB gedeckt sei.

"Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Dieter Hildebrandt) 

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