Fragen und Antworten zu Corona
Zusätzlich zu den bisherigen Regeln wie Abstand halten, Kontakt-Minimierung und Testangebote (2x wöchentlich) gilt seit dem 24. November 2021 am Arbeitsplatz die 3G-Regelung.
- Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen
- Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren (Wie? Hier finden Sie die Antwort)
- Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen (Weitere wichtige Hinweise zur Homeoffice-Pflicht erhalten Sie hier)
Quelle: Fragen und Antworten zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich beantwortet.
Stand: 2. Dezember 2021
Ja, die Pflicht zum Angebot der Arbeit im Homeoffice im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten gilt für alle Unternehmen in Deutschland, darüber hinaus gilt eine Annahmepflicht des Mitarbeiters. In Herstellwerken und auf Baustellen dürfte die Ausnahme von der Pflicht allerdings in der Regel akzeptiert werden, ebenso bei Büroarbeitsplätzen, in der etwa Warenaus- und eingang oder Post bearbeitet wird.
Wichtig: Arbeitgeber müssen eine entsprechende Dokumentationen vorlegen können - und diese wird von Behörden in der Praxis auch eingefordert. Eine allgemeine Bescheinigung, in der Sie das gesamte Unternehmen von der Pflicht befreien, reicht nicht aus. Bedeutet: Als Arbeitgeber müssen Sie eine Auflistung aller Mitarbeiter vorbereiten, aus der für jeden einzelnen folgende Information hervorgeht:
- Das Angebot zur Arbeit im Homeoffice wurde ausgesprochen und angenommen bzw. vom Mitarbeiter abgelehnt
- Falls kein Angebot gemacht wurde: Es gibt zwingende betriebsbedingte Gründe, die eine Anwesenheit in der Betriebsstätte erfordern
Die im Jahr 2020 noch übliche Begründung, dass das Unternehmen nicht hinreichend digitalisiert ist bzw. über eine nicht datenschutzkonforme IT verfügt, dürfte in der Regel nicht mehr akzeptiert werden.
Quelle: Aussage aus der RSV-Videokonferenz mit Arbeitsrechtlern. Es handelt sich hierbei um eine Einschätzung, zu der noch kein Urteil vorliegt. Hinweis: Es handelt sich bei dieser Information nicht um eine Rechtsberatung. Ohne Gewähr. Fragen und Antworten zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich beantwortet.
Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz – in Bezug auf 3G-Kontrolle und Dokumentation, Betretungsverbote – können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro zur Folge haben. Behörden fordern derzeit tatsächlich reihenweise Nachweise bezüglich Homeoffice-Angebot, 3G-Dokumentation oder Gefährdungsbeurteilung ein.
Das BMAS schreibt: "Für die Kontrolle des Arbeitsschutzes sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Sofern die Arbeitsschutzbehörden Verstöße feststellen, können diese auch sanktioniert werden. Zuvor muss behördliche Anordnung erfolgen, gegen die verstoßen wird. Die Höhe der Sanktion hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Arbeitsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis maximal 30.000 € vor."
Quelle: Aussage aus der RSV-Videokonferenz mit Arbeitsrechtlern. Es handelt sich bei dieser Information nicht um eine Rechtsberatung. Ohne Gewähr. Fragen und Antworten zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich beantwortet.
Stand: 2. Dezember 2021
Eine konkrete Vorlage dazu gibt es nicht. In der Praxis ist eine simple Excel-Tabelle möglich. Beispiel:
Name des Mitarbeiters | Status | Ausgestellt von | ausgestellt am | geprüft von | Hilfsmittel | Prüfdatum | nächste Prüfung |
Maximilian Vernünftig | geimpft | Robert-Koch-Institut | 10.08.2021 | Gerhard Genau | CoronaCheck App | 24.11.2021 | |
Elena von Hatteesschon | genesen | Möhren-Apotheke Y-Stadt | 03.06.2021 | Gerhard Genau | CoronaCheck App | 24.11.2021 | 04.01.2022 |
Helga Menge-Bedenken | getestet | Schnelltest X-Dorf | 24.11.2021, 15:30 Uhr | Angelina Controlletti | Blick-Prüfung | 24.11.2021 | nächster Arbeitstag |
Hubertus Kannich | getestet | Betriebsstätte | 03.12.2021, 07:40 Uhr | Mirjam Testing | Test selbst durchgeführt | 02.12.2021 | nächster Arbeitstag |
Wichtig: Es ist derzeit noch ungeklärt, ob der Arbeitgeber den Impfausweis kopieren und in die Personalakte legen darf. Zur Sicherheit sollte nur die o.g. Dokumentation verwendet werden, um den datenschutzrechtlichen Vorgaben (Prinzip der Datenminimierung) zu entsprechen. (Siehe diese Frage)
Quelle: Aussage aus der RSV-Videokonferenz mit Arbeitsrechtlern. Es handelt sich bei dieser Information nicht um eine Rechtsberatung. Ohne Gewähr. Fragen und Antworten zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich beantwortet.
Stand: 2. Dezember 2021
Analog zur Regelung von Arztterminen gilt: Mitarbeiter haben sich darum zu bemühen, Termine außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Ist dies nicht möglich, kann in begründeten Fällen eine Freistellung für den Termin erfolgen, bei der eine Lohnfortzahlung gilt.
Quelle: Aussage aus der RSV-Videokonferenz mit Arbeitsrechtlern. Es handelt sich bei dieser Information nicht um eine Rechtsberatung. Ohne Gewähr. Fragen und Antworten zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich beantwortet.
Stand: 2. Dezember 2021
Covid-19-Tests für den 3G-Nachweis gehören nach dem Gesetz nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Arbeitgeber können die Zeit der Testung aber freiwillig vergüten.
Quelle: BMAS
Hierzu gibt es noch keine klaren gesetzlichen Vorgaben. Um dem Sinn und Zweck des Infektionsschutzes zu gewährleisten und etwaige Bußgelder nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu vermeiden, sollten Sie als Arbeitgeber ausschließlich Tests akzeptieren, deren 24-Stunden-Gültigkeit (bzw. 48 Stunden bei PCR-Tests) bis zum Arbeitsende reicht. Es reicht nicht aus, wenn ein Mitarbeiter den Test vom Vortag vorzeigt, der etwa bei Zutritt zur Betriebsstätte nur noch eine halbe Stunde Gültigkeit hat. Der Test muss für die gesamte Dauer des Arbeitstages gelten.
Zweimal wöchentlich muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen kostenlosen Test anbieten. Die Testung kann im Betrieb erfolgen.
Quelle: Aussage aus der RSV-Videokonferenz mit Arbeitsrechtlern. Es handelt sich bei dieser Information nicht um eine Rechtsberatung. Ohne Gewähr. Fragen und Antworten zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich und beantwortet.
Als Nachweis reichen entsprechende Rechnungen etwaiger Lieferanten oder Verträge und Abrechnungen mit den zur Durchführung beauftragten Dienstleistern aus. Auch sollte formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden.
Die entsprechenden Dokumente sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden bis einschließlich 19.März 2022 vorzuhalten.
Quelle: BMAS
Stand: 23. November 2021
Als Arbeitgeber sind Sie in der Pflicht im Rahmen der Pflichten aus dem neuen Infektionsschutzgesetz (§ 28b Abs. 3 IfSG) berechtigte Zweifel anzumelden und diesen nachzugehen - etwa durch den Gang zur Polizei oder die Kontaktaufnahme per E-Mail zum Impfstoffhersteller (Abgleich mit Angabe der Chargennummer im Impfpass).
Arbeitsrechtlich sind die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung bei einer nachgewiesenen vorsätzlichen Fälschung erfüllt.
Das Fälschen von Impf- oder Testnachweisen ist eine Straftat, gegen die Arbeitgeber darüber hinaus Strafanzeige stellen können. Es ist davon auszugehen, dass dies von den Staatsanwaltschaften derzeit zügig verfolgt wird.
Quelle: Aussage aus der RSV-Videokonferenz mit Arbeitsrechtlern.Hinweis: Es handelt sich bei dieser Information nicht um eine Rechtsberatung. Ohne Gewähr. Fragen und Antworten zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich beantwortet.
Es gilt das Hausrecht: Wenn der Kunde 2G fordert, dann haben sich Auftragnehmer daran zu halten und können ungeimpfte Mitarbeiter dort nicht einsetzen. In der Regel besteht auch kein Vergütungsanspruch, wenn Mitarbeiter nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden können.
Quelle: Aussage aus der RSV-Videokonferenz mit Arbeitsrechtlern. Hinweis: Es handelt sich bei dieser Information nicht um eine Rechtsberatung. Ohne Gewähr. Fragen und Antworten zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich beantwortet.
Es gibt im Arbeitsrecht die sogenannte Druckkündigung, bei der durch Kunden oder Mitarbeiter gefordert wird, dass einem Arbeitnehmer aus einem ganz bestimmten Grund gekündigt wird, anderenfalls dem Arbeitgeber Nachteile (Eigenkündigung anderer Arbeitnehmer, Auftragsentzug von Kunden) angedroht werden. Ein Beispiel ist, dass ein Mitarbeiter eine Impfung gegen das Coronavirus verweigert und andere Mitarbeiter aus diesem Grund die Kündigung verlangen. In diesem Fall muss sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor den Arbeitnehmer stellen und zum Beispiel auf die Mitarbeiter einwirken - etwa durch den Vorschlag, tägliche Nachweise per Test zu liefern (3G). Das Arbeitsverhältnis kann dann unter Umständen auch beendet werden, wenn der Druck gerechtfertigt ist und ein anderweitiger Einsatz nicht möglich ist. Allerdings stellt die Rechtsprechung hierbei sehr hohe Anforderungen.
Quelle: Aussage aus der RSV-Videokonferenz mit Arbeitsrechtlern. Hinweis: Es handelt sich bei dieser Information nicht um eine Rechtsberatung. Ohne Gewähr. Fragen und Antworten zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich beantwortet.
Wenn Sie einem Mitarbeiter aufgrund solcher Gründe nicht anderweitig einsetzen können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu einer personenbedingten Kündigung. Wenn Sie den Mitarbeiter nicht anderweitig einsetzen können, liegt dann ein Mangel in der Eignung des Arbeitnehmers vor, der die Lohnfortzahlung bzw. eine weitere Beschäftigung nicht mehr ermöglicht.
Quelle: Aussage aus der RSV-Videokonferenz mit Arbeitsrechtlern. Es handelt sich hierbei um eine Einschätzung, zu der noch kein Urteil vorliegt.
Angaben ohne Gewähr. Es handelt sich bei dieser Information um eine Einschätzung von Experten, die nicht als Rechtsberatung anzusehen ist.
Nach dem aktuellen Infektionsschutzgesetz gilt derzeit die 3G-Regelung. Sollte es betriebliche Gründe geben, die für eine Einführung der 2G-Regelung sprechen, ist es denkbar, eine strengere Regelung im Rahmen des Hausrechts einzuführen. Die Forderung nach einer flächendeckenden Einführung von 2G kommt übrigens unter anderem aus der Baubranche. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/konjunktur/handwerker-gebaeudereiniger-3g-101.html
Es handelt sich bei dieser Information nicht um eine Rechtsberatung. Ohne Gewähr. Viele Fragen und Antworten zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich auf der Webiste beantwortet.
Laut BMAS ist "der Arbeitgeber verantwortlich für Überprüfung der 3G-Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten. Er kann unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren." (Hier geht's zur Frage: Wie soll/kann die 3G-Dokumentation aussehen?)
Auf der Website heißt es weiter:
"Soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl.der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Weitere Gesundheitsdaten der Beschäftigten dürfen durch den Arbeitgeber auf Grundlage diese Bestimmung nicht erhoben bzw. verarbeitet werden."
Wichtig: Der Arbeitgeber darf den Impfausweis nicht kopieren und in die Personalakte legen, da hier zusätzliche Gesundheitsdaten abgegeben werden (Siehe diese Frage).
Stand: 2. Dezember 2021
Die zu Grunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Sie muss entweder
- in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden
- oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen und dokumentiert werden,
- oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein.
Stand: 23. November 2021
Vorgeschrieben sind - anders als bisher - In-Vitro-Diagnostika mit einer CE-Kennzeichnung oder mit einer Sonderzulassung gemäß Medizinproduktegesetzes.
Die Liste der Tests gibt es hier:
Stand: 23. November 2021
Die Pflicht liegt auf Seiten des Arbeitnehmers. Das BMAS schreibt: "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten. Mit Blick auf das Kündigungsrecht dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier ist im Rahmen der Negativprognose auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten. Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen."
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den 3G-Nachweis zu dokumentieren. Kann er diesem nicht nachkommen, ist dies bußgeldbewährt.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausführlich beantwortet.
Stand: 2. Dezember 2021
Ja. Das Infektionsschutzgesetz bezeichnet das als "Sammeltransport".
Laut BMAS gelten die gleichen Regeln wie für Betriebsstätten:
Als Sammeltransport gelten Fahrten zur oder von der Arbeitsstätte, die betrieblich organisiert sind und bei denen zwei oder mehrere Beschäftigte gemeinsam eine Strecke zurücklegen, die zur Erfüllung Ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Wird ein PKW oder ein eingerichteter Werksverkehr zum Transport der Beschäftigten zur Verfügung gestellt sind die Anforderungen für einen Sammeltransport erfüllt
Stand: 23.11.2021
Quelle: BMAS
Die offiziellen Antworten für Arbeitgeber veröffentlicht das BMAS auf dieser Seite:
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText1
Stand: 23. November 2021
Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, haben auch Arbeitgeber keine Möglichkeit, Mitarbeiter zum Impfen zu zwingen. Das Infektionsschutzgesetz nimmt den Arbeitgeber aber in die Pflicht, den Arbeitnehmer dazu zu motivieren.
"Impfangebote im betrieblichen Setting sollen die Möglichkeit zur Impfung und ihre Schutzwirkung noch stärker ins Bewusstsein der Beschäftigten heben, Motivation zur Impfung erzeugen und einer zuletzt stagnierenden Impfbereitschaft neuen Schub verleihen, denn vielen Beschäftigten wird die Impfung leichter gemacht, wenn sie niederschwellig, spontan und unkompliziert auch während der Arbeitszeit erfolgen kann. Angesichts steigender Infektionszahlen und der anstehenden Heizperiode, die sich erfahrungsgemäß ebenfalls negativ auf das Infektionsgeschehen auswirkt, ist es jetzt besonders wichtig, die Impfbereitschaft in der Bevölkerung generell und insbesondere bei den Beschäftigten zu steigern und eine möglichst hohe Impfquote zu erzielen.
Neben den Beschäftigten profitieren auch die Betriebe von einer Schutzimpfung ihrer Beschäftigten und sollten die Schutzimpfung daher bestmöglich unterstützen. Eine Schutzimpfung ist eine wirksame Maßnahme zum Schutz vor einer Erkrankung. Nach aktueller Studienlage müssen 10-mal soviele Ungeimpfte im Krankenhaus behandelt werden, wie Geimpfte. Zudem sind Geimpfte von einer Quarantänepflicht befreit, wenn sie Kontakt mit einer infizierten Person hatten. Ebenso deutet die Studienlage darauf hin, dass eine Schutzimpfung einen Schutz vor Long COVID darstellt. An diesen teilweise über mehrere Monate anhaltenden Symptomen leidet ein relevanter Teil der Infizierten auch nach leichter Erkrankung.
Zahlreiche Betriebe unterstützen ihre Beschäftigten bereits und informieren über bestehende Impfangebote."
Quelle: BMAS
Stand: 23. November 2021
Link-Liste zu aktuellen Corona-Regelungen in den einzelnen Bundesländern:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Letzte Aktualisierung: 14.12.2020
Unsere Teams sind oft mit mehreren Personen als Baukolonne im Einsatz, sodass die nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Abstands- und Hygieneanforderungen mit erheblichem Mehraufwand und dem Risiko von zeitlichen Verzögerungen erfüllt werden müssen.
Impfungen stellen ein wirksames Mittel dar, das Risiko von Ansteckungen zu minimieren und zugleich die Instandhaltung von Rohrleitungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu sichern. Diese Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge übertragen Netzbetreiber auf diese Weise an unsere Firmen.
Unsere Unternehmen sind dazu aufgefordert, ihre Mitarbeiter zur Imfpung zu animieren. Damit schützen sie nicht nur sich, sondern auch andere.
Erstellt am 10.05.2021
Der Begriff der Kritischen Infrastruktur ist vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe definiert. Der Bereich Wasser ist einer von insgesamt neun Sektoren. In der Teilübersicht (https://www.kritis.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Einfuehrung/Sektoren/Wasser/Wasser_node.html) werden ausdrücklich die „Öffentliche Wasserversorgung und Öffentliche Abwasserbeseitigung“ genannt. Im Weiteren erfolgt eine funktionelle Betrachtung:
„Nicht zuletzt ist die Funktionstüchtigkeit der Wasserversorgung von einer intakten Stromversorgung abhängig, da der Strom für verschiedene Teilbereiche wie Pumpen und Netzdruckanlagen benötigt wird. Das Funktionieren der Wasserversorgung ist ebenso Voraussetzung für die Abwasserentsorgung, denn ein Ausfall der öffentlichen Wasserversorgung führt in der Regel auch zu einem Ausfall der Abwasserentsorgung.“
Seit Beginn der Corona-Krise im März 2020 hat der RSV seine Mitglieder mit Informationen und Möglichkeiten zum digitalen Austausch begleitet. Über Stellungnahmen haben wir zudem auf die öffentliche Relevanz und die Arbeitsfähigkeit hingewiesen.
Zudem veranstalten wir Webinare und Online-Meetings, bei denen wir uns - zum Teil mit Hilfe von Experten oder einfach nur untereinander - über die Situation austauschen. Die Themen Arbeitsrecht, Störungen im Betriebsablauf, Umsatzeinbußen durch fehlende Ausschreibungen kommen dort zur Sprache und haben schon so manchem geholfen.
So referierten beim "Erfahrungsaustausch Spezial" am 1. Dezember Arbeitsrechtler über die neue Regelungen zu "3G am Arbeitsplatz".
Aktualisierung: 2. Dezember 2021