Stellungnahmen Bisphenol-A-Belastung im Trinkwasser: RSV nimmt Stellung

Nach unfachgemäßen Innenbeschichtungen von Leitungen rät der Verband, auf die Trinkwassereignung zu achten.

Nach dem Auftreten von Bisphenol-A-Grenzwertüberschreitungen im Rhein-Neckar-Kreis, das nachweislich eine Folge von Sanierungsarbeiten in innerhäuslichen Trinkwasserrohren aus der Vergangenheit ist, hat sich der Verband mit einer Stellungnahme an die zuständigen Behörden und lokalen Medien gewandt.

Erklärungen des RSV

Umweltbundesamt erkennt Epoxidharz als Material in Trinkwasserleitungen an

Die Einschätzung, Epoxidharz grundsätzlich als gesundheitsschädliches Material für die Instandsetzung von innerhäuslichen Trinkwasserleitungen anzusehen, ist falsch. Epoxidharze sind nach den Vorgaben des Umweltbundesamtes – in Abhängigkeit der in der Rezeptur eingesetzten Inhaltstoffe – erlaubt. Sämtliche Rohstoffe der Rezepturen müssen auf den sogenannten Positivlisten der KTW-BWGL aufgeführt sein. Ob dies bei dem im Rhein-Neckar-Kreis eingesetzten Verfahren der Fall war und vorab überprüft worden ist, ist uns nicht bekannt.

Verfahrensgruppe ist in der Trinkwasserversorgung seit Jahren etabliert

Die Schlussfolgerung, Sanierungsverfahren mit Epoxidharzen in Trinkwasserleitungen grundsätzlich als bedenklich zu bewerten, ist falsch. So haben sich Epoxidharze seit mehr als 25 Jahren beim Einsatz inTrinkwasserversorgungsleitungen und -behältern bewährt. Epoxidharze überzeugen durch ihre sichere Polyadditionshärtung und bilden bei Einhaltung der erlaubten Inhaltstoffe und Einsatzkriterien inerte, lebensmittelsichere und langlebige Produkte. So nutzen auch andere Verfahrensgruppen Epoxidharze, ohne dass es zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist. So genannte „Druckschlauchliner“ werden unterirdisch als Rohr-in-Rohr-Systeme in schadhafte Trinkwasserleitungen eingebracht und mindern die Gefahr von Rohrbrüchen und Versorgungsausfällen. Qualitätsanforderungen hat der RSV im Merkblatt 1.3

RSV rät: Eignungsnachweis einfordern, unseriöse Anbieter erkennen!

Für den Einsatz von Materialien und damit auch von Sanierungssystemen in Trinkwasserleitungen gelten heute hohe Auflagen auf Basis der Trinkwasserverordnung. Das Umweltbundesamt hat die Forderungen in materialspezifischen Bewertungsgrundlagen konkretisiert. Die Anforderungen an organische Materialien sind in der „Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien in Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)“ geregelt. Sämtliche Materialien werden von einer zugelassenen Zertifizierungsstelle hinsichtlich ihrer Rezeptur trinkwasserhygienisch bewertet. Bei positiver Rezepturbewertung erfolgt eine praktische Migrationsprüfung im Labor am eigentlichen Produkt bei Kalt- und Warmwasseranwendung. Unzulässige Migrationen führen dazu, dass das Produkt nicht für den Trinkwassereinsatz freigegeben wird. Durch eine Konformitätsbestätigung und jährliche Überwachung wird ein zertifiziertes Produkt im Trinkwassereinsatz nach aktuellen Vorgaben abgesichert. Dennoch sind immer noch Anbieter im Internet zu finden, die ihre Leistung ohne korrekten Nachweis anbieten. Darauf weist auch das Umweltbundesamt hin:

„Beim Thema Rohrinnensanierung besteht die Schwierigkeit, dass die ausführenden Firmen oft unseriöse Nachweise vorlegen und die Betreiber der Trinkwasserinstallationen Schwierigkeiten haben, diese als unseriöse Nachweise zu identifizieren“.

Es ist höchst bedenklich, dass trotz Aufklärungsarbeit solche Firmen immer noch am Markt agieren können und beauftragt werden. So sind leider auch noch in den kommenden Jahren Fälle von Grenzwertüberschreitungen im Trinkwasser zu erwarten. Der RSV lehnt eine Aufnahme von Unternehmen als Mitglieder ab, die nicht über einen anerkannten Konformitätsnachweis nach gültigem Maßstab verfügen. Diese Voraussetzung erfüllt nach Kenntnis des Verbandes derzeit nur ein Anbieter von Beschichtungsverfahren zur Rohrinnensanierung auf dem deutschen Markt.

Tipp: Hilfreiche Infos liefert die FAQ-Liste des Umweltbundesamts

Richtig beauftragen und prüfen: So übernehmen Eigentümer Verantwortung

Wir schließen uns deshalb der Empfehlung des Umweltbundesamtes uneingeschränkt an:

Grundsätzlich ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes dafür verantwortlich, dass die Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit und an die Materialien eingehalten werden. Insofern ist es wichtig, dass von der ausführenden Firma eine eindeutige Bestätigung ausgehändigt bzw. mit dieser vertraglich vereinbart wird, dass die vor Ort erstellte Beschichtung den Anforderungen der KTW-BWGL des Umweltbundesamtes entspricht.

Es wird geraten, dass das örtlich zuständige Gesundheitsamt sowohl die Rohrinnensanierungen als auch die Veranlassung von Trinkwasserbeprobungen aus dem sanierten Leitungssystem (siehe weiter unten) begleitet oder zumindest informiert wird. Zusätzlich sollte abgeklärt werden, ob die Sanierungsfirma im Verzeichnis der Installations- unternehmen eines Wasserversorgers eingetragen ist.

Wir empfehlen bei Anwendung von Beschichtungsverfahren zur Rohrinnensanierung die Berücksichtigung der UBA-Informationen zu dieser Verfahrensgruppe (FAQ), die Prüfung der vorliegenden Zulassungsunterlagen für die Verfahren sowie zur Eignung der ausführenden Unternehmen und einen Nachweis der erreichten Endproduktqualität. Sollten Fragen offengeblieben sein, so können Sie uns gerne kontaktieren.

Experte gesucht?

Als Rohrleitungssanierungsverband vertreten wir die Firmen der zumeist grabenlosen Instandsetzung von Rohrleitungen in Deutschland. Unsere Mitglieder sind spezialisierte Hersteller, ausführende Unternehmen, Ingenieurbüros und Prüflabore der minimalinvasiven bzw. grabenlosen Technologien.

Gern vermitteln wir Ihnen den Kontakt zu Experten, Gutachtern und Firmen mit gültiger KTW-BWGL-Zulassung. Sprechen Sie uns gern an. Kontakt

 

 

Bildquelle: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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