Stellungnahmen "Erleichterung für ausschreibende Stellen in der Kanalsanierung"

Der RSV-Vorstand nimmt Stellung zum aktuellen Erlass zur Preisgleitklausel.

Eine wichtige Bemerkung vorab: Es gibt weiterhin keine generelle Pflicht zur Anwendung des Vergabehandbuchs und der Preisgleitklausel, es sei denn, es handelt sich um Baumaßnahmen des Bundes. Allerdings gibt es von vielen Seiten die Empfehlung dazu. Preisschwankungen am Markt werden laut einem Vergabekammer-Urteil zudem als ”ungewöhnliches Wagnis” gemäß VOB § 7 anerkannt.   

Der neue Erlass ist eine Erleichterung für ausschreibende Stellen in der Kanalsanierung, die das Vergabehandbuch und die Preisgleitklausel (Formblatt 225 bzw. 225a) anwenden müssen. Wenn Ausschreibungen einfacher werden, profitieren unsere Unternehmen direkt davon. Durch das neue Formblatt 225a entfällt nicht nur für Netzbetreiber, sondern auch für bietende Firmen viel Aufwand. In den vergangenen Wochen waren sie verstärkt von Ingenieurbüros und Netzbetreibern kontaktiert worden, um den Basiswert 1 zu erfragen.

Im Sinne des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit war der Wegfall von Basiswert 1 eine ohnehin überfällige Entscheidung. Dass Marktteilnehmer den Auftraggebern bereits vor der Ausschreibung ihre Kalkulationen offenlegen müssen, kann nicht im Sinne eines fairen Vergabeverfahrens sein.  Zwar ist es für die Preisgleitung weiterhin  erforderlich, im Angebot den Materialpreis auszuweisen. Dies ist jedoch erst bei der Submission relevant – bzw. erst bei der Abrechnung. Sollte es in diesem Zeitraum zu erheblichen Preissteigerungen gekommen sein, kann der RSV-Index GP-RS für Schlauchliner und die Berechnungshilfe angewendet werden. Wir freuen wir uns, mit dem Index ein Werkzeug geliefert zu haben, um dynamische Marktpreise in der Kanalsanierung abzubilden.

Eine weitere Neuerung betrifft die Option, bei unverhältnismäßig hohem Aufwand zur GP-Ermittlung bei Verbundstoffen jene GP-Nummer in das Formblatt einzutragen, die den ”höchsten Stoffanteil" hat. Aus Sicht des RSV ist hier zu bemerken, dass insbesondere bei Glasfaserlinern der überwiegende Materialanteil - produktabhängig - möglicherweise nicht eindeutig festgelegt werden. Die ebenfalls im Erlass als Option genannte Wahl von übergeordneten Kategorien aus der Statistik könnte bei Schlauchlinern indes zu erheblichen Ungenauigkeiten führen.  Über die Verwendung des GP-RS des RSV ist weiterhin eine hinreichende Verlässlichkeit gegeben.

Wir hoffen auch, dass Ausschreibungen nun wieder mit einer gewissen Selbstverständlichkeit auf den Weg gebracht werden. Für uns und unsere Unternehmen ist entscheidend: Egal ob ausschreibende Stellen die  Preisgleitung anwenden oder nicht: Eine Schutzklausel für Bieter, die derzeit mit extremen unternehmerischen Risiken konfrontiert sind, sichert auch das Fortbestehen der Branche – inklusive ihrer Innovationskraft. Das Vertrauensverhältnis zwischen Bietern und Netzbetreiber soll durch die Preisgleitklausel nicht beeinträchtigt, sondern gestärkt werden.

Die Sorge einzelner Marktteilnehmer, die Anwendung der Preisgleitklausel könnte im Fall von sinkenden Preisen zu einer Nachzahlungspflicht seitens des Auftragnehmers führen, halten wir für unbegründet. Die Preisgleitklausel ist eine befristete Regelung, die vor allem dem Bieter helfen soll. Dies zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung.

Der Vorstand des RSV

Andreas Haacker, Volker Neubert, Benedikt Stentrup

So setzt sich der GP-RS zusammen

GP-RS 1 (Nadelfilzliner, EP)

Anteil

 

 

GP 09-2016406201*

15  %

Nadelfilzliner EP -Trägermaterial

Polyethylenterephtalat, in Primärformen

GP 09-201640308 *

85 %

Nadelfilzliner EP - Harz

Epoxidharze, in anderen Primärformen

 

 

 

 

GP-RS 2 (Nadelfilzliner, UP)

 

 

 

GP-Nummer

Anteil

Produktart

Beschreibung laut Statistik

GP 09-2016406201 *

15 %

Nadelfilzliner UP - Trägermaterial

Polyethylenterephtalat, in Primärformen

GP 09-201325700 *

20 %

Nadelfilzliner UP - Füllstoff

Aluminiumhydroxid (t-Al2O3)

GP 09-201640900 *

65 %

Nadelfilzliner UP - Harz

Andere Polyester, in Primärformen

 

 

 

 

GP-RS 3 (Glasfaserliner, UP)

 

 

 

GP-Nummer

Anteil

Produktart

Beschreibung laut Statistik

GP 09-201640900

50 %

Glasfaserliner - Harz

Andere Polyester, in Primärformen

GP 09-23141

50 %

Glasfaserliner - Glas

Glasfasern (einschl. Glaswolle), Waren daraus

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundlage der Destatis-Statistik:

*ausgewählte 9-Steller, Sonderpostionen

**5-Steller

 

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