RSV-News Infektionsschutz am Arbeitsplatz - aktell: Klimaanlagen, DGUV-Regeln

Tipps zum Thema Raumluft und Klimaanlagen

(31.07.2020) Das Thema Belüftung am Arbeitsplatz rückt zunehmend in den Fokus: Die Verbreitung des Coronavirus durch Aerosole - zum Beispiel durch Klimaanlagen - gilt inzwischen als ernstzunehmender Verbreitungsweg. Moderne und gewartete Filteranlagen sowie gutes Lüften können Abhilfe schaffen.

Verbreiten Klimaanlagen das Coronavirus? Worauf sollte man beim Kauf achten? Was tun, wenn es in Räumen keine Klimaanlagen gibt? Wer sich als Arbeitgeber einen Überblick verschaffen möchte, findet Antworten auf diese Fragen auf der Website der WDR-Sendung "Quarks & Co". Hier gibt es Fragen und Antworten zu allen Themen, die sich mit der Ansteckungsgefahr aus der Raumluft beschäftigen.

Interessant für Baukolonnen ist die Frage, in wieweit die gemeinsame Fahrt zur Baustelle im Auto eine Ansteckungsgefahr darstellt - hier liefert der ADAC aktuelle Hinweise.

So sind in Deutschland Klimaanlagen ohne Frischluftzufuhr nicht erlaubt - allerdings wird auch betont: "Mit richtig dimensionierten, professionell errichteten und gewarteten Klima- und Lüftungsanlagen werden eventuell vorhandene Keime sicher und automatisch abgeführt und gefiltert." (Quelle: Claus Händel, technischer Referent des Fachverbands Gebäude-Klima.

Empfehlenswert sind auch die aktuellen Hinweise des Umweltbundesamtes zu diesem Thema.

 

Neue DGUV-Regeln Abwasserentsorgung und Arbeitsplatzbelüftung

(31.07.2020) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat zwei neue, interessante Dokumente herausgebracht: Die DGUV-Regeln zum Arbeitsschutz in der Abwasserentsorgung wurden aktualisiert, zum anderen gibt es Hinweise zur Arbeitsplatzbelüftung - auch auf Baustellen. Die neuen Anleitungen für die Abwasserentsorgung stehen zum kostenlosen Download auf der Website zur Verfügung.

DGUV-Regel 103-602 Abwasserentsorgung

DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

 

(20.04.2020) Der Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus wird uns noch länger beschäftigten – das ist inzwischen klar. Die Strategie der Bundesregierung lautet nun: Infektionsschutzregeln werden Teil des Arbeitsalltags. Das Bundesarbeitsministerium hat zehn Punkte vorgestellt, die für Arbeitgeber in ganz Deutschland gelten sollen. Berufsgenossenschaften wollen branchenspezifische Empfehlungen entwickeln. Der RSV will das begleiten.

Mindestens 1,5 Meter Abstand halten, Handwaschplätze anbieten, gemeinsame Arbeitszeiten entzerren - der Zehn-Punkte-Plan des Arbeitsministeriums ähnelt in vielen Punkten dem, was Arbeitsschutzexperten längst empfehlen.

 Der Zehn-Punkte-Plan im Überblick:

  1. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden!

Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.

  1. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!

Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.

  1. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten - in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!

In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.

  1. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!

Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.

  1. Niemals krank zur Arbeit!

Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.

  1. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!

Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.

  1. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!

Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer "Nies-/Hustetikette" bei der Arbeit wird besonders geachtet!

  1. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!

Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.

  1. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!

Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.

  1. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz "Gesundheit geht vor!"

Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

Umsetzung des Arbeitsschutzstandards für die Branche

Es ist kaum zu übersehen: Die Hinweise, die nun Standard sein sollen, sind erst einmal sehr allgemein gehalten. Was bedeutet das nun für unsere Branche? Abgesehen von den Hinweisen der Berufsgenossenschaften (siehe unten) haben wir zentrale Fragen gestellt und präsentieren hiermit die Antworten der Fachexperten.

Wie kann können Arbeitgeber jetzt Mitarbeiter schützen?

Abgesehen von den vorgenannten Grundlagen gilt speziell in unserer Branche: Bei der Arbeit in abwassertechnischen Anlagen  gelten die TRBA 220 „Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen“ oder TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“. Zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehört unter anderem die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Eine Vorlage zum Ausfüllen - als Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung zum Schutz vor dem Coronavirus - gibt es bei der BG ETEM unter diesem Link. Zu Pandemiemaßnahmen in Abwasserbetrieben hat die DWA außerdem einen Leitfaden herausgebracht.

 

Zum Download: BMAS Arbeitsschutz-Standard zum Sars-COV 2

sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf (556,3 KiB)

Zum Download: Plakat der DGUV für den Arbeitsplatz

dguvplakat.pdf (1,6 MiB)

Worauf Arbeitgeber jetzt achten müssen:

Laut BMAS gilt:

  • Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

  • Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen: Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten.

  • Der Betriebsarzt / die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen.

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/einheitlicher-arbeitsschutz-gegen-coronavirus.html

BG ETEM: COVID-19 Infektionsrisiko in abwassertechnischen Anlagen

 

Nach derzeitigem Wissensstand ist eine Übertragung von COVID-19 über den Weg des Abwassers sehr unwahrscheinlich. Von einer Gefährdung für Beschäftigte in abwassertechnischen Anlagen in Zusammenhang mit dem Auftreten von COVID-19 ist laut aktueller Datenlage nicht auszugehen. Die Krankheit wird im direkten Kontakt mit Infizierten noch vor dem Einsetzen von Krankheitssymptomen durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen.

Beim derzeit eingesetzten PCR-Test werden einzelne DNA-Stränge vervielfältigt und mit der COVID-19 Virus-RNA abgeglichen. Aufgrund der hohen Spezifität des Tests kann damit treffsicher bestimmt werden, ob es sich beim untersuchten Virus auch tatsächlich um COVID-19 handelt und nicht um andere Erkältungsviren.

Mit dem PCR-Test ist COVID-19 auch im Stuhl sehr gut nachweisbar, wobei es aber nicht so aussieht, als wäre das dort mit PCR nachgewiesene Virus ein infektiöses Virus. Diese Schlussfolgerung ist möglich, weil man dieselbe Probe parallel auf eine Zellkultur geben kann und anschließend nachschaut, ob dieses Virus auch lebend anwächst. Dies tut es nach allen bisher veröffentlichten Untersuchungen nicht.

Nach einer am 01.04.2020 in der Fachzeitschrift Nature veröffentlichten Studie scheint die Infektiosität der COVID-19-Patienten insbesondere von der Viruslast im Rachen bzw. der Lunge abzuhängen, was darauf hindeutet, dass COVID-19-Erkrankte schon zu einem Zeitpunkt infektiös sein können, bevor sie überhaupt bemerken, dass sie krank sind.

Unabhängig von der im PCR-Test nachgewiesenen Konzentration der viralen RNA war in der Studie eine Virusisolierung aus Stuhlproben in keinem der untersuchten Fälle erfolgreich (basierend auf insgesamt 13 entnommenen Proben). Eine erfolgreiche Virusisolation hängt auch von der Viruslast ab: Ein weiteres Ergebnis war, dass Proben mit weniger als 106 Kopien/ml (oder Kopien pro Probe) niemals ein Isolat ergaben.

Aus diesen Gründen ist nach derzeitigem Wissenstand nicht von einer COVID-19-Infektion z. B. durch Austrag von Viruspartikeln über Aerosole aus Einsteigschächten von Kanalisationen auszugehen.

Dessen ungeachtet sind Schutzmaßnahmen, wie in der TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" formuliert, zu beachten.

Sie haben Anregungen oder Fragen zu diesem Thema?

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