Branchen-News Qualitätssicherung in der Grundstücksentwässerung (Teil 2)

Notwendige Investitionen in die Prüfung und Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen in Milliarden-Euro-Dimensionen führen zu der Forderung, dass diese Summen unbedingt in höchster Qualität verbaut werden müssen.
Stellt sich die Frage, wie der in der Regel technisch inkompetente Grundstückseigentümer dies realisieren soll. In Teil 1 dieses Fachbeitrags wurden die grundsätzlichen Kriterien dargestellt, die bei der Konzeption und Umsetzung eines Systems der Qualitätssicherung für die Arbeit in Grundstücksentwässerungsanlagen beachtet werden müssen. Nachfolgend werden die derzeit konkret existierenden Systeme der qualitätsbasierten Zertifizierung von Unternehmen bzw. die Ansätze einer behördlich veranlassten Qualitätskontrolle betrachtet.

Die Gütegemeinschaft Grundstücksentwässerung e.V. Die Gütegemeinschaft Grundstücksentwässerung zertifiziert
Unternehmen, die als Dienstleister in der Grundstücksentwässerung tätig sind und verleiht Ihnen das „RAL Gütezeichen
Grundstücksentwässerung (Herstellung, Baulicher Unterhalt, Sanierung und Prüfung)“, RAL-GZ 968. Dieses Gütezeichen wurde vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (St. Augustin) in Kooperation mit den einschlägigen Fachkreisen erarbeitet. RAL GZ 968 ist historisch und systematisch verwandt mit RAL- GZ 961, dem Gütezeichen Kanalbau der „Gütegemeinschaft Gütezeichen Kanalbau“, seit 19... die führende Institution in Sachen Gütesicherung für Dienstleistungen in öffentlichen Abwasserkanalisationen. Das Modell des GZ 961 wurde mit dem GZ 968 auf die Grundstücksentwässerung übertragen. Zuvor war die Grundstücksentwässerung als „Beurteilungsgruppe G“ ein möglicher Bestandteil des RAL GZ 961.
Übernommen wurde bei der organisatorischen Verselbstständigung der Gütesicherung für die Grundstücksentwässerung das Prinzip der Zertifizierung für definierte „Beurteilungsgruppen/ Ausführungsbereiche“. Das Gütezeichen gibt es jeweils nicht für alle denkbaren, sondern nur für bestimmte, exakt definierte Tätigkeitsbereiche in der Grundstücksentwässerung. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Unternehmen unterschiedliche Einsatzschwerpunkte haben bzw. haben können. Einer arbeitsteiligen Spezialisierung wird durch die
Differenzierung nach „Beurteilungsgruppen“ bzw. „Ausführungsbereichen“ ebenso Rechnung getragen wie dem Interesse der Unternehmen, den Zertifizierungsaufwand auf Inhalte zu beschränken, die im Markt für das Unternehmen
auch praktisch relevant sind. 
Gleichwohl kann sich ein Unternehmen für mehrere oder auch alle Beurteilungsgruppen der beiden RAL-Gütezeichen zertifizieren lassen.
Der Weg zu einem Gütezeichen Grundstücksentwässerung führt übrigens nicht nur über das definierte Zertifizierungs-
Procedere; Inhaber von RAL GZ 961 können sich auf Antrag in eine(n) entsprechende(n) Beurteilungsgruppe/Ausführungsbereich von RAL-GZ 968 eintragen lassen. Grundsätzlich setzt übrigens die Beantragung bzw. Verleihung des Gütezeichens RAL-GZ 968 die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Gütegemeinschaft Grundstücksentwässerung voraus. Eine solche Mitgliedschaft ist bei anderen Systeme der Zertifizierung (z. B. „Fachbetrieb für Grundstücksentwässerung nach DIN CERTCO“) nicht obligatorisch. RAL GZ 968 geht über die Grundstücksentwässerungsanlagen im engeren Sinne (Kanäle und Schächte zur Abwasserableitung) hinaus und beinhaltet darüber hinaus Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider, Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen (bzw. summarisch „Abwasserbehandlungsanlagen“). Der Antragsteller bzw. Gütezeichen-Benutzer hat gegenüber der Gütegemeinschaft den Nachweis zu erbringen und zu dokumentieren, dass er die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Anforderungen lückenlos und kontinuierlich erfüllt. Die Konformität mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist also die grundlegende Voraussetzung von Qualität nach dem Verständnis der Gütegemeinschaft Grundstücksentwässerung. Unabhängig vom konkreten Ausführungsbereich ist für die Verleihung des Gütezeichens die Erfüllung bestimmter „Allgemeiner Anforderungen“ obligatorisch.
Diese beziehen sich auf

»» das Unternehmen
»» das Personal des Unternehmens
»» das technische Equipment
»» das System der Eigenüberwachung

Grundvoraussetzungen des Unternehmens für die Verleihung von RAL-GZ 968 sind

»» Benennung eines technisch Verantwortlichen (t. V.)
»» regelmäßige Unterweisung des Fachpersonals durch diesen t. V.
»» Erfüllung aller Güte- und Prüfbestimmungen auch durch eventuelle Nachunternehmer
»» Präsenz von Fachpersonal in ausreichendem Umfang

Ans Personal werden die folgenden Allgemeinen Anforderungen gestellt:

»» Qualifikation des t. V. durch
»» Abschluss Ingenieurstudium*
»» Abschluss Bachelor/Master of Engineering*
»» Abschluss Meisterausbildung*
»» Abschluss Technikerausbildung*
»» nachgewiesene verantwortliche, mindestens sechsjährige Praxis*
*jeweils mit fachlicher Relevanz!
»» Teilnahme des t. V. an Schulungen zu den Ausführungsbereichen
»» Fachkunde des vor Ort tätigen Fachpersonals, insbesondere des t. V.
»» Sachkunde des sonstigen vor Ort tätigen Personals

Eine wichtige Voraussetzung für die Verleihung des Gütezeichens ist die ausreichende Ausstattung des Unternehmens
mit Betriebseinrichtungen und Geräten.
»» Geräte, die für die Durchführung der Arbeiten im jeweiligen Ausführungsbereich notwendig sind, müssen    
    in ausreichender Menge und in funktionsfähigem Zustand auf der Baustelle vorhanden sein.
»» Einrichtungen gemäß ArbeitsstättenVO und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften sind vor Ort vorzuhalten.
»» Gesetze, Regelwerk und Sicherheitsvorschriften, die für die Arbeiten im Ausführungsbereich notwendig sind, müssen vollständig vor Ort vorhanden sein.

Über die allgemeinen Güte- und Prüfanforderungen hinaus, die für alle Beurteilungsgruppen/Anwendungsbereiche
gelten, gibt es für die unterschiedlichen Beurteilungsgruppen/ Anwendungsbereiche jeweils spezifische Anforderungen, die sich insbesondere auf das notwendige technische/ personelle Equipment beziehen. (Diese im Detail zu nennen, ginge an dieser Stelle zu weit.) Zertifizierung und Überwachung Die Überwachung im Rahmen des Systems von RAL-GZ 968 besteht aus
»» der Erstprüfung
»» der Eigenüberwachung
»» der Fremdüberwachung
»» den Widerholungsprüfungen

Voraussetzung für Überwachung und Verleihung des Gütezeichens (jeweils in Verbindung mit einem konkreten 
Anwendungsbereich) ist eine erfolgreich bestandene Erstprüfung durch eine von der Gütegemeinschaft zugelassene
Prüforganisation. Hierzu hat der Antragsteller 
»» die geforderten Unterlagen vorzulegen, aus denen seine allgemeine Eignung (im Sinne der Unternehmens-,
Personal- und Gerätevoraussetzungen) ersehen werden kann
»» fünf durchgeführte Referenzobjekte zu benennen, anhand derer das Güteniveau des Antragstellers geprüft
werden kann
»» eine Baustellenbesichtigung durch die Gütegemeinschaft zuzulassen, falls die Referenzobjekte eine Bewertung nicht zulassen

Als (vom Antragsteller zu wählende) Prüforganisationen der Gütegemeinschaft Güteschutz Kanalbau sind derzeit zugelassen:

»» GET Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik e.V.
»» GFA Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V.
»» Güteschutz Kanalbau e.V.
»» Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.
»» VDRK Verband Deutscher Rohr- und Kanaltechnik-Unternehmen e.V. Eigenüberwachung
»» Der Gütezeicheninhaber hat alle gütegesicherten Leistungen einer Eigenüberwachung zu unterziehen, deren
Resultate jederzeit reproduzierbar sind.
»» In der Eigenüberwachung sind die allgemeinen wie auch die spezifischen Anforderungen zu prüfen und
zu dokumentieren.
»» Diese Dokumente sind zusammen mit den Abnahmebescheinigungen und Inspektionsprotokollen fünf Jahre
lang aufzubewahren. 

Fremdüberwachung durch die Gütegemeinschaft Im Rahmen der Fremdüberwachung besucht eine von der Gütegemeinschaft zugelassene Prüforganisation regelmäßig den Betrieb des Gütezeicheninhabers und prüft, ob die
Anforderungen für das Führen des Gütezeichens gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen noch erfüllt werden. Die
Fremdüberwachung besteht aus einer Betriebsüberwachung und einer Baustellenüberwachung.
Die Betriebsüberwachung ist wesentlich eine Dokumentenprüfung einschließlich Dokumentation der Eigenüberwachung.
Sie erfolgt
»» jährlich in den Beurteilungsgruppen GI-L und GI-F
»» zweijährlich in allen anderen Beurteilungsgruppen.

Der Prüfturnus kann je nach den Ergebnissen der Prüfung ggf. demgegenüber verkürzt oder wieder verlängert
werden.
Bei der jährlich durchzuführenden Baustellenüberwachung (außer GI-L und GI-F) wird die Einhaltung der Güteanforderungen und der zugehörigen Dokumentationen stichprobenartig geprüft, einschließlich Dokumentation der Eigenüberwachung. Auch hier kann der Prüfturnus gemäß den Ergebnissen geändert werden.
Über die Betriebs- und die Baustellenüberwachung fertigt der Prüfer jeweils einen Bericht, der dem Gütezeicheninhaber sowie Geschäftsstelle und Güteausschuss der Gütegemeinschaft vorgelegt wird.

Wiederholungsprüfung und Sanktionen

Bei Mängeln im Rahmen der Prüfungen kann eine Wiederholungsprüfung angeordnet werden, deren Umfang der Güteausschuss der Gütegemeinschaft festlegt. Wird auch diese nicht bestanden, kann die Gütegemeinschaft weitere Maßnahmen ergreifen [1]. Diese können im Extremfall bis hin zum Entzug des Gütezeichens und des Rechtes, damit zu werben, gehen.

 

Volumen des Systems

Derzeit (06/2015) gibt es bundesweit rund 100 Inhaber des Gütezeichens Güteschutz  Grundstücksentwässerung (RAL-GZ 968), von denen ein Großteil bei der Gründung aus der Gütegemeinschaft Güteschutz Kanalbau übernommen wurde. Diese Zahl beinhaltet allerdings das gesamte, sehr breit angelegte Spektrum an Beurteilungsgruppen/Ausführungsbereichen, also auch Unternehmen, die Abscheider und Kleinkläranlagen untersuchen und sanieren. Von daher ist ein direkter quantitativer Vergleich mit anderen, inhaltlich enger abgegrenzten Systemen (s. u.) nur eingeschränkt

sinnvoll. Auch zur Zahl der vereinsinternen Prüfer der Gütegemeinschaft lässt sich keine verbindliche Aussage machen, da die Gütegemeinschaft keine organisationseigenen Prüfer beschäftigt, sondern sich zu diesem Zweck auf einen externen Pool von Fachkräften der assoziierten Prüforganisationen (s . o.) stützt.

 

Qualität nach DIN: Der „Fachbetrieb für die Sanierung von  Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA)“

Eine aktuelle organisatorische Alternative zum „Gütezeichen Grundstücksentwässerung“ ist seit 2012 die Zertifizierung zum „Fachbetrieb für die Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA), im Folgenden kurz „Fachbetrieb GEA“ Diese Zertifizierung wurde vom RSV Rohrleitungssanierungsverband

e.V. und dem Verband Deutscher Kanaltechnik-Unternehmen (VdRK) e.V. und dem DIN CERTCO

e.V. entwickelt und realisiert.

DIN CERTCO ist die Zertifizierungsgesellschaft der TÜV Rheinland Gruppe und des DIN Deutsches Institut für Normung e.V. und genießt aufgrund ihrer Unabhängigkeit, Neutralität, Kompetenz und langjährigen Erfahrung im In und Ausland hohes Ansehen. Der RSV Rohrleitungssanierungsverband ist der Zusammenschluss führender deutscher Kanalsanierungs- und Leitungsbau-Unternehmen; da im RSV

auch fast alle Prüflabors, eine große Zahl von Systemherstellern und Technik-Anbietern der  Kanalsanierungsbranche sowie namhafte Ingenieurbüros vertreten sind, repräsentiert der RSV das aktuelle technische Praxiswissen rund um die Kanalsanierung im Allgemeinen und die Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Besonderen. Eine vergleichbar maßgebliche Position wie der RSV im Bereich der Sanierung hat der VDRK e.V. für die Inspektion und  Reinigung von Abwassernetzen inne. Der „DIN CERTCO Fachbetrieb GEA“ ist nach dem Verständnis seiner Begründer ganz folgerichtig das

„Qualitäts-Zertifikat der Praktiker“ und Ausdruck der erfolgreichen Selbstorganisation der Branche im Sinne einer Formulierung und Realisierung höchster Qualitätsstandards.

Die Zertifizierungsgruppen des „DIN CERTCO Fachbetriebs GEA“ beschränken sich zwar auf die  Grundstücksentwässerung im engeren Sinne (beinhalten also nicht die Abscheider- und Klärtechnik) decken dafür aber den gesamten Prozessablauf auf dem Grundstück von der Zustandsuntersuchung über die planerische Begleitung bis zur Sanierung lückenlos ab.

Im Zentrum der normativen Anforderungen für eine Zertifizierung steht neben den technischen Normen DIN 1986- 30 und DIN 1986-100, den Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) das umfangreiche, im ständigen Ausbau begriffene Regelwerk des RSV Rohrleitungssanierungsverbandes e.V. (derzeit 16 RSV-Merkblätter) zur Kanalsanierung. Hinzu kommen

die Teile 3, 6, 7, 11, 13 und 16 des DWA-Merkblattes DWA-M 143.

Der Weg zur Zertifizierung (Konformitätsbewertung) durch den DIN CERTCO e.V.- hat vier Schritte:

Antragstellung > Prüfung > Beurteilung > Zertifizierung Die Prüfung hat ihrerseits drei Phasen:

»» Erstprüfung

»» Ergänzungsprüfung

»» Sonderprüfung

 

Die Erstprüfung besteht aus den beiden Phasen „Unterlagenprüfung“ und „Baustellenprüfung“. In der Unterlagenprüfung prüft DIN CERTCO, ob die vom Unternehmen vorgelegten Dokumente die normativen und zusätzlichen Anforderungen erfüllen. Nach bestandener Unterlagenprüfung kann ein Termin für die Auditierung auf der Baustelle festgesetzt werden. Gegenstand der Unterlagenprüfung sind

 

»» die Angaben der erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Materialien

»» die Kompetenz des Personals zur fachgerechten Ausführung

»» die Dokumentation von Referenzobjekten

 

Alle relevanten Fahrzeuge und Geräte sind durch den Antragsteller formlos DIN CERTCO anzugeben. Zudem muss der Antragsteller die verwendeten Materialien auflisten und DIN CERTCO diese Liste zur Verfügung stellen. Die Überprüfung erfolgt durch eine Sichtkontrolle vor Ort. Im Bereich der Personalqualifikation sind folgende Punkte zu erfüllen:

»» Benennung einer verantwortlichen Fachkraft für die Sanierung. Diese sollte über eine einschlägige Fachausbildung (Meister, Ingenieur) verfügen

»» Nachweis über die Ausbildung und Tätigkeiten aller am

Verfahren beteiligten Mitarbeiter

»» Vorlage eines Weiterbildungsplans

»» Nachweise über den Besuch von Seminaren, Qualifikationen und Schulungsmaßnahmen (diese dürfen zum Zeitpunkt der Beantragung des Qualitätszeichens nicht länger als ein Jahr zurückliegen).

»» Kenntnisse und Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften

 

Das Audit auf der Baustelle (Baustellenbesichtigung) dient der Feststellung, ob die in den Unterlagen beschriebenen Strukturen und Abläufe auch tatsächlich umgesetzt werden.

Vor Ort überprüft werden auch die Die Arbeitsanweisungen sowie die Nachweise der UVV-Belehrung und

Mitarbeiterschulungen.

Überwachungsprüfungen

Sehr wichtig ist im Rahmen der turnmusmäßige Nachweis, dass alle Voraussetzungen der Zertifizierung auch weiterhin erfüllt werden. Hierzu werden regelmäßige Überwachungsprüfungen durchgeführt. Die erste Überwachungsprüfung erfolgt binnen eines Jahres nach Zertifizierung, die zweite innerhalb von zwei weiteren Jahren nach der ersten.

Prüfgegenstand ist dabei:

»» Aktuelle Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen im Bereich der Zertifizierungsgruppen. Dies

kann auf der Baustelle bzw. in Form von mindestens zwei Bauprojekten erfolgen. Zudem werden anhand

einer stichprobenartigen Kontrolle die Maßnahmen der Eigenüberwachung des Betriebs überprüft

»» Qualifikations-, Schulungs- sowie Unterweisungsnachweise der für die Sanierung verantwortlichen Fachkraft

Das Zertifikat erlischt, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung bei der Wiederholungsprüfung inhaltlich oder terminlich nicht erfüllt werden.

 

Verlängerungs, Ergänzungs- und Sonderprüfungen

Da die Zertifizierung zeitlich auf fünf Jahre begrenzt ist, erfolgt rechtzeitig vor Ablauf des  Geltungszeitraumes eine Verlängerungsprüfung in Form einer neuerlichen Erstprüfung.

Wenn Ergänzungen, Erweiterungen oder Änderungen am zertifizierten Fachbetrieb vorgenommen wurden, die Einfluss auf die Konformität mit den zugrundeliegenden Anforderungen haben, findet eine Ergänzungsprüfung statt.

Werden Mängel festgestellt oder sieht DIN CERTCO einen sonstigen begründeten Anlass, kann eine Sonderprüfung durchgeführt werden. Die Kosten dieser Sonderprüfung trägt der Zertifikatsinhaber, wenn Mängel festgestellt oder bestätigt werden.

Werden bei der Sonderprüfung Abweichungen von den Anforderungen des Zertifizierungsprogramm festgestellt, fordert DIN CERTCO den Zertifikatsinhaber auf, innerhalb einer bestimmten, nach Umfang und Art der Beanstandung angemessenen Frist die Mängel zu beseitigen. Nach dieser Frist führt der Inspektor eine Sonderprüfung durch, deren Art und Umfang im Einzelfall von DIN CERTCO festzulegen ist.

 

Zertifikatserteilung und -entzug

Bei der Konformitätsbewertung wird überprüft, ob die festgelegten Anforderungen dieses  Zertifizierungsprogramms bezogen auf den Fachbetrieb erfüllt sind. Das Verfahren besteht aus den Komponenten Antragstellung, Prüfung, Bewertung und ggf. Ausstellen des Zertifikats. Das Nutzungsrecht

für das Zertifizierungszeichen „Geprüfter Fachbetrieb für die Sanierung von  Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA)“ wird durch Ausstellen eines entsprechenden Zertifikates erteilt.

Das mit dem Zertifikat verbundene Zeichen, verbunden mit der individuellen Betriebsregistriernummer, darf (nur) für die jeweils zertifizierte Niederlassung werblich verwendet werden.

Das Zertifikat erlischt mit Ablaufdatum automatisch, wenn es nicht vor Ablaufdatum durch eine   Erneuerungsprüfung erneuert wird.

Darüber hinaus kann das Zertifikat z. B. erlöschen, wenn:

»» die Überwachungsmaßnahmen nicht fristgerecht oder unvollständig durchgeführt werden, sofern vom Zertifikatinhaber zu vertreten

»» das Qualitätszeichen „Geprüfter Fachbetrieb für die Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen

(GEA)“ vom Zertifikatinhaber missbräuchlich verwendet wird,

»» die Anforderungen, die sich aus diesem Zertifizierungsprogramm oder ihrer begleitenden Dokumente ergeben, nicht erfüllt werden,

»» die anfallenden Zertifizierungsgebühren nicht fristgerecht bezahlt werden,

»» die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates nicht mehr gegeben sind.

Sanktionen bei Mängeln

Bei festgestellten Mängeln fordert DIN CERTCO den Zertifikatsträger zur Behebung auf. Bei schweren Mängeln darf das Unternehmen die Dienstleistung bis zur Behebung der Mängel nicht mehr mit dem Zertifikatszeichen kennzeichnen bzw. bewerben. Mängel an durchgeführten Rohrsanierungen sind unverzüglich abzustellen und die Behebung gegenüber DIN CERTCO nachzuweisen. Damit ist im System des „DIN CERTCO-geprüften Fachbetriebs für die Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen

(GEA)“ sichergestellt, dass nicht nur Mängel an den Leistungsvoraussetzungen des Unternehmens geahndet werden, sondern vor allem auch Mängel der tatsächlich erbrachten Leistungen - was ein ganz wesentliches Element des Verbraucherschutzes ist.

Bei geringfügigen Mängeln ist innerhalb von drei Monaten gegenüber DIN CERTCO in geeigneter Form nachzuweisen, dass die Mängel behoben wurden. Hält der Fachbetrieb diese Fristen nicht ein, wird ihm und ggf. den anderen Standorten das Zertifikat und damit das Nutzungsrecht für das Qualitätszeichen „Geprüfter Fachbetrieb für die Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA)“ entzogen. Schlusspunkt einer nicht, nicht fristgemäß oder nicht erfolgreich durchgeführten Mängelbeseitigung ist das Erlöschen des Zertifikates.

 

Volumen des Systems

Derzeit (08/2015) sind bei DIN CERTCO rund 30 zertifizierte „Fachbetriebe für die Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen GEA)“ gelistet. Eine exakte Angabe zur Zahl der Prüfer kann insofern nicht gemacht werden, da DIN CERTCO keine fest angestellten eigenen Prüfer bzw. Gutachter beschäftigt, sondern sich auf externe, vertraglich verpflichtete Fachleute eines Expertenpools stützt.

Die vorstehend beschriebenen Zertifizierungs-Systeme sind für den Einsatz im gesamten Bundesgebiet konzipiert.

Darüber hinaus gibt es aber auch Lösungen, die eine Qualitätssicherung in einzelnen Bundesländern zum

Gegenstand haben. Dies sind die „Sachkundigen-Landesliste“ in Nordrhein-Westfalen sowie der „Fachbetrieb für Grundstücksentwässerung nach §13 HambAbwG.

 

Nordrhein-Westfalen: Die Sachkundigen-Landesliste nach SüwVOAbw

Mit der letzten Novelle des Landeswassergesetzes NRW wurde die Überprüfung privater Abwasseranlagen erstmals zum Regelungsgegenstand der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw). Zu den Anforderungen für die Selbstüberwachung gemäß Teil 2 Kapitel 1 Süw-VOAbw gehört, dass Funktions- und Dichtheitsprüfungen nur durch Sachkundige durchgeführt werden dürfen. Die konkreten Anforderungen, die an die Sachkunde für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen zu stellen sind, werden im Teil 2, Kapitel 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) vorgegeben.

 

Personenbezogene Zertifizierung

Im Gegensatz zu den bislang beschriebenen Systemen der Unternehmenszertifizierung ist der Sachkundige nach dem nordrhein-westfälischen System primär eine fachlichqualifizierte Einzelperson (die jedoch durchaus Unternehmensinhaber sein kann und in vielen Fällen auch ist). Die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde erfolgt durch die jeweils zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau; im Übrigen durch die zuständige Behörde.

Grundvoraussetzung für eine Anerkennung als Sachkundiger ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten, in der SüwVOAbw aufgelisteten Berufsgruppe und zusätzlich der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung über einen Mindestzeitraum. Das Spektrum der Berufsgruppen ist weit gefasst und reicht vom  Bauingenieur, insbesondere dem öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen über den Handwerksmeister (z. B. des Sanitärhandwerks) und die Fachkraft für Rohr-Kanal- und Industrieservice

bis zum Tiefbau-Facharbeiter mit Schwerpunkt Rohr- und Kanalbau.

Da der Zugang zum Sachkundestatus insoweit eher großzügig gehandhabt wird, ist es umso wichtiger, dass Sachkunde-Anwärter durch Teilnahme an einer Schulung einer zugelassenen Schulungsinstitution die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Prüfungen des Zustands und der Funktionsfähigkeit erlangen bzw. nachweisen. Anerkannte Sachkundige müssen mindestens alle drei Jahre an einer geeigneten, mindestens zweitägigen Fortbildung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3 teilnehmen. Dadurch wird die laufende Aktualisierung der Sachkunde ebenso gewährleistet wie eine einheitliche Qualifikation aller Sachkundigen. Die oben genannten Institutionen bzw. Behörden führen

die von Ihnen anerkannten Sachverständigen in einer Liste; alle Listen werden zu einer übergreifenden, im

Internet zugänglichen „Sachkundigen-Liste“ für ganz Nordrhein-Westfalen zusammengefasst. Zu dieser Liste bzw. zum Sachkundigen-Status haben auch Personen von außerhalb Nordrhein-Westfalens Zugang: Es zählt einzig der Nachweis der Qualifikation und der laufenden Weiterbildung.

 

Aberkennung der Sachkunde / Sanktionen

In der SüwVOAbw aufgeführte Gründe zur Aberkennung der Sachkunde sind »» der Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen (nicht fristgerechte turnusmäßige Auffrischung der Anerkennung)

»» eine rechtswirksame Vorstrafe

»» Insolvenzverfahren

Bemerkenswert ist indes, dass selbst faktisch mangelhaft erbrachte Leistungen keinen Grund für eine Aberkennung der Sachkunde und die Streichung von der Sachkundigen-Landesliste NRW darstellen, während sie bei den Zertifizierungen nach RAL bzw. DIN CERTCO zu Sanktionen führen.

 

Volumen des Systems

Derzeit (September 2015) sind auf der Landesliste (bzw. auf den separaten Listen der unterschiedlichen Zulassungsstellen) rund 1.800 Sachkundige aufgeführt, die auf Grundstücken in NRW tätig werden dürfen.

 

Rechtsverbindlichkeit von Qualitätssicherungs-Systemen

Im Gegensatz zu den Zertifizierungssystemen nach RAL bzw. DIN CERTCO besitzt die Sachkunde gemäß SüwVOAbw NW unmittelbare Rechtsverbindlichkeit. Wer in Nordrhein-Westfalen in Sachen Dichtheitsprüfung / Funktionsüberwachung tätig werden will, muss also auf alle Fälle als Sachkundiger „gelistet“ sein - und zwar auch dann, wenn sein Betrieb bereits nach RAL oder DIN CERTCO zertifiziert

ist. Eine (über das Landeswasserrecht hinaus zusätzliche) Rechtsverbindlichkeit der Zertifizierungen könnte allenfalls die Kommune in der jeweiligen Abwassersatzung schaffen.

Es ist aber fraglich, ob dies mit dem Anspruch des Landeslisten-Systems vereinbar wäre, das ja dem zugelassenen Sachkundigen das Recht einräumt, nach erfolgreicher Anerkennung landesweit in der Grundstücksentwässerung tätig zu werden. Für zusätzliche Anforderungen und Vorgaben dürfte da kaum Raum sein. Der Grundstückseigentümer allerdings, der ja zwar nicht rechtlicher Veranlasser, aber

doch offizieller Auftraggeber der Prüf-und Inspektionsmaßnahmen ist, kann jedoch keinesfalls daran gehindert werden, über die Landesliste hinaus weitere Zertifikate für einen von ihm vergebenen und bezahlten Auftrag zu fordern.

Auch eine entsprechende Empfehlung der Kommunen im Rahmen ihrer Beratungspflicht könnte sicherlich nicht beanstandet werden.

Eine interessante Kombination dieser Aspekte, nämlich die offizielle Rechtsverbindlichkeit einer  ausschließlichen Beauftragung zertifizierter Unternehmen, stellt das Modell des „Fachbetriebs Grundstücksentwässerung nach §13 HambAbwG“ dar.

 

Hamburg: Der „Fachbetrieb für Grundstücksentwässerungen“

Mit der Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) vom 29. Mai 1996 wurde die Zertifizierungspflicht für Fachbetriebe eingeführt, die in Hamburger Grundstücksentwässerungsanlagen als Dienstleister tätig werden wollen. Das nunmehr erforderliche Zertifikat als „Fachbetrieb Grundstücksentwässerung nach § 13 HambAbwG“ kann für die folgenden Anwendungsbereiche

(bzw. für mehrere dieser Anwendungsbereiche) erworben werden:

»» Errichten, Ändern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden ohne Abwasserbehandlungsanlagen mit Ausnahme von Sand- und Schlammfängen   einschließlich der Prüfung auf Dichtheit.

»» Bemerkung: Der Ausführungsbereich 1 beinhaltet die Ausführungsbereiche 2 und 7.

»» Errichten, Ändern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden für

die Ableitung von Niederschlagswasser.

»» Grabenlose Errichtung und Sanierung von Grundleitungen einschließlich der Schächte.

»» Errichten, Ändern und Abbrechen von Abscheideranlagen.

»» Errichten, Ändern und Abbrechen von Kleinkläranlagen.

»» Errichten, Ändern und Abbrechen von sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen.

»» Prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden auf Dichtheit

und Funktionsfähigkeit.

Wer mit den regelmäßigen Zustandserfassungen bzw. Dichtheitsprüfungen im Hamburger Liegenschaften

beauftragt werden möchte, muss mindestens nach Ausführungsbereich 1 oder 7 der oben stehen den Liste

zertifiziert sein.

Für die Durchführung der Zertifizierung stützt sich die Hamburger Behörde für Umwelt und Energie auf zwei

Zertifizierungsorganisationen:

»» die RAL Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungskanälen und Leitungen

e.V., Bad Honnef

»» die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V., St. Augustin

Beide Institutionen sind Gründungsmitglieder der Gütegemeinschaft Grundstücksentwässerung; somit überrascht es nicht, dass die „Spielregeln“ des Hamburger Systems praktisch identisch sind mit denen der RAL Gütegemeinschaft Grundstücksentwässerung. Die vorstehenden Zertifizierungsorganisationen

sind im Übrigen auch personell die Basis des Fachbetriebs Grundstücksentwässerung nach § 13 HambAbwG.

 

Volumen des Systems

Nach § 13 HambAbwG zertifiziert sind derzeit rund 650 Betriebe, davon immerhin etwa 400 aus dem HSK- (Heizung, Klima, Sanitär-)Bereich, der Rest sind klassische Tief- und Leistungsbauer bzw. Kanalreiniger und -Inspekteure. Diese überraschend große Zahl führt sich einerseits auf die Tatsache zurück, dass es das Hamburger System schon vergleichsweise lange lang gibt. Zum anderen und vor allem aber ist die Zertifizierung in Hamburg rechtsverbindlich: Wer an irgendeiner Stelle in der Grundstücksentwässerung

tätig werden will, kommt um das Zertifikat nach § 13 HambAbwG nicht herum.

 

 

Schlussbetrachtung

Die Aufgabe, bei der Inspektion und Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen eine gesicherte

Qualität zu etablieren, kann (von einer fachplanerischen Begleitung des Grundstückseigentümers ganz abgesehen) auf unterschiedlichem Wege angegangen werden. Bundesweit verfügbar sind zwei Systeme der Unternehmenszertifizierung, die das Ziel haben, ein „Gütesiegel“ für Unternehmen zu schaffen, die in der Grundstücksentwässerung tätig werden wollen. Das ist die Vorgehensweise des klassischen Verbraucherschutzes (um den es hier ja in letzter Konsequenz auch geht). Die Alternative ist die hoheitliche Präqualifikation (etwa von handelnden Personen), verbunden mit der gesetzlichen Pflicht des Grundstückseigentümers, ausschließlich aus diesem Kreis von Dienstleistern zu wählen. Dies ist das aktuell in Nordrhein-Westfalen praktizierte Modell. Die Kombination, nämlich die Rechtsverbindlichkeit der Unternehmenszertifizierung, wird in Hamburg mit großem Erfolg angewendet. Der „Nachteil“ der administrativen Modelle ist, dass sie erst einmal eine Gesetzesänderung auf landesrechtlicher Ebene erfordern.

Die „reinen“ Zertifikats-Modelle können demgegenüber bundesweit sofort und überall und ohne vorherige

Gesetzesänderung zum Einsatz kommen (und sind vielerorts auch bereits in Anwendung). Ihre Verbreitung

ist im Wesentlichen eine Frage der Verbraucherinformation. Hier sind zum einen die Kommunen gefordert.

Sie könnten durchaus per Abwassersatzung den Einsatz zertifizierter Unternehmen vorschreiben, sofern das nicht mit vorhandenen landesrechtlichen Regelungen kollidiert wie potentiell in Nordrhein-Westfalen. Zum anderen ist hier aber eine Kernkompetenz der Verbraucherschutzverbände angesprochen. Wer über „Blaue Engel“ in Sachen Klopapier informiert, der kann das selbstverständlich auch über Gütesiegel zur Grundstücksentwässerung tun. Eine stärkere Rolle der Verbraucherschutzorganisationen in dieser Frage liegt schon deshalb nahe, weil diese von jeher ein gesuchter Ansprechpartner der Bürger in Sachen

„Qualität“ sind und auch einen gewissen Vertrauensvorschuss genießen, was man von kommunalen Abwasserbetrieben - leider - nicht immer behaupten kann. Dass diese dennoch eine wichtige Rolle in puncto Qualitätsmanagement in der Grundstücksentwässerung spielen können, zeigen einige Praxisbeispiele, die zu einem späteren Zeitpunkt an dieser Stelle vorgestellt werden.

Sie haben Anregungen oder Fragen zu diesem Thema?

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