FAQ zur Instandhaltung von Asbestzementleitungen
Es ist da! Am 10. Juli 2024 wurde das BT-61-Verfahren auf der Website der DGUV veröffentlicht. https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/asbestsanierung/aktuelle-ergaenzungen/index.jsp?query=webcode+d646056
Damit ist es fĂŒr Abwasser-Netzbetreiber ohne eine gesonderte Einzelfall-Genehmigung bei Behörden möglich, eine Abwasserleitung aus Absbestzement von DN 200 bis DN 800 mit einem vor Ort hĂ€rtenden Schlauchliner zu versehen. Die Gefahrstoffverordnung bildet die Grundlage. Voraussetzung ist allerdings unter anderem eine Anzeige bei der Gewerbeaufsicht spĂ€testens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten.
Alle weiteren Hinwese entnehmen Sie unserer Themenseite Asbest
Ja. Alle Arbeiten, die fĂŒr eine Instandhaltung mit dem vor Ort hĂ€rtenden Schlauchlining notwendig sind, sind mit bemessen worden und Bestandteil des BT-61-Verfahrens.
Nach der europĂ€ischen REACH-Verordnung dĂŒrfen Produkte aus Asbest âbis zu ihrer Beseitigung oder bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer" verwendet werden. Ob es sich bei einer grabenlosen Sanierung um eine möglicherweise unerlaubte VerlĂ€ngerung einer solchen Nutzungsdauer handelt, wurde immer wieder diskutiert. Inzwischen hat sich hierzu eine Rechtsauffassung durchgesetzt, die etwa das Land Bayern in einem Schreiben des Staatsminitseriums fĂŒr Umwelt und Verbraucherschutz aus April 2023 formuliert hat.
Dort heiĂt es:
Der Begriff Nutzungsdauer wird in diesem Zusammenhang weder in der REACH-Verordnung noch in Leitlinien oder anderen unterstĂŒtzenden Dokumenten der Kommission bzw. ECHA nĂ€her definiert. Auch die Gefahrstoffverordnung enthĂ€lt in der gĂŒltigen Fassung keine weiteren AusfĂŒhrungen zum Ende der Nutzungsdauer.
Zum Einsatz von "Inlinern" (Inliner-Verfahren ohne dauerhafte Verbindung des Inliners mit dem AZ-Rohr) erklÀrt das Ministerium:
Im Rahmen dieser Verfahren wird ein Inliner in das AZ-Rohr eingefĂŒhrt, ohne dass eine dauerhafte Verbindung zwischen Inliner und AZ-Rohr zu Stande kommt. Im Sinne der REACH-Verordnung wird durch dieses Verfahren kein neues asbesthaltiges Produkt hergestellt. Vielmehr bleiben hier Statik und die grundsĂ€tzliche Funktionseigenschaft â(Abwasser/Wasser)-Rohrâ des AZ-Rohrs erhalten. Der nicht mehr bestehende unmittelbare Kontakt zum zu transportierenden Medium (Abwasser/Wasser) fĂŒhrt nicht dazu, dass die Nutzungsdauer des AZ-Rohres als abgelaufen anzusehen ist.
Das Einziehen von Inlinern zĂ€hlt auch nicht zu den nach Gefahrstoffverordnung verbotenen Ăberdeckungsarbeiten. Zwar wird das AZ-Rohr auf der Innenseite verdeckt, doch das grundsĂ€tzliche Ziel der Gefahrstoffverordnung, Schutz von Mensch und Umwelt wird dadurch nicht abgeschwĂ€cht. Das AZ-Rohr bleibt von auĂen weiterhin als solches erkennbar."
Asbestzementrohre wurden etwa von 1930 bis Ende der 1980er Jahre hergestellt. Sie bestehen aus Asbest, Zement und Wasser und wurden - ausschlieĂlich als kreisrunde Profile - in folgenden Nennweiten angeboten:
- Abflussrohre: DN 50 bis DN 200
- AbwasserkanÀle: DN 100 bis DN 1500
- Druckrohrleitungen: DN 65 bis DN 2000
Weitere Details mit Hinweisen finden Sie auf der Seite des IngenieurbĂŒros Stein & Partner.
Sie haben in Ihrem Abwasserkanal ein Rohr und möchten wissen, ob es ein AZ-Rohr ist? Einen Hinweis gibt die Normkennzeichnung auf dem Rohr. Bei folgenden Normen handelt es sich um ein AZ-Rohr:
- DIN 19800
- DIN 19830
- DIN 19831
- DIN 19841
- DIN 19850
Einen detaillierten Fragebogen stellt die Handwerkskammer Freiburg zur VerfĂŒgung.
Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Arbeiten an Bauteilen aus Asbest verboten. Eine Ausnahme bilden Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Wenn bei solchen Arbeiten ein Abtrag der asbesthaltigen OberflĂ€che erfolgt, dĂŒrfen nur âanerkannte emissionsarme Verfahren" verwendet werden.
Die PrĂŒfung und Anerkennung dieser Verfahren erfolgt durch Behörden oder durch TrĂ€ger der gesetzlichen Unfallversicherung.
(Anhang II Nr. 1 GefStoffV)
Mehr dazu auf der Internetseite der DGUV
GrundstĂŒcksentwĂ€sserungsleitungen
In erdverlegten GrundstĂŒcksentwĂ€sserungsleitungen ist gemÀà der aktuellen Liste der DGUV (Aktuelle ErgĂ€nzungen zur DGUV Information 201-012, bisher: BGI 664, "Asbestsanierung") ausschlieĂlich das Berstverfahren als emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519 anerkannt (BT 16). Dieses gilt in EntwĂ€sserungsleitungen bis DN 500.
Leitungen innerhalb von GebÀuden
Das derzeit einzige anerkannte emissionsarme Verfahren (BT 25, Tubus System) befindet sich beim IFA in der ĂberprĂŒfung und darf nicht ohne eine gesonderte behördliche Genehmigung angewendet werden (Stand: April 2024). Dies ist so auch auf der Internetseite der DGUV ersichtlich. Um Klarheit und HandlungsfĂ€higkeit fĂŒr Planer in der GebĂ€udeentwĂ€sserung zu schaffen, haben wir mit unserem RSV-Arbeitskreis 7.3 (Inhouse-Sanierung) eine Handlungsempfehlung verfasst. Diese steht auf der RSV-Internetseite kostenlos zum Abruf zur VerfĂŒgung.
Darin geht es darum, dass unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall im Sinne der LV45 des LASI erwirkt werden können. Die Handlungsempfehlung ist im Februar 2024 erschienen.
Fehlende abZ
Da auf privatem Grund eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) Pflicht ist und diese beim Deutschen Institut fĂŒr Bautechnik derzeit ausschlieĂlich fĂŒr asbestfreies Material erteilt werden, darf keines der am Markt eingesetzten Sanierungsverfahren fĂŒr Abwasserleitungen angewendet werden. Auch das fĂŒr innerhĂ€usliche Verfahren "Tubus System" (Zulassungsnummer Z-42.3-439) ist nur fĂŒr asbestfreie Rohre zugelassen.
Wir haben das DIBt inzwischen auf die Problematik hingewiesen. Eine Ănderung kann nur bei der Ausstellung von Neubescheiden erfolgen.
Abwasserrohre aus Asbestzement liegen oftmals einige Meter tief unter der Erde â unter StraĂen, HĂ€usern, BĂ€umen. Ein kontrollierter Ausbau von beschĂ€digten AZ-Rohren erfolgt in der Regel ĂŒber das Aufgraben von Erdreich und fachgerechte Entsorgung in Deponien. Da hierfĂŒr die Kosten immens sind, wird in den ĂŒberwiegenden FĂ€llen zunĂ€chst auf grabenlose Reparaturverfahren etwa durch Robotertechnik gesetzt. Um ganze Rohrabschnitte von innen zu erneuern, werden weltweit gĂ€ngige Verfahren zur grabenlosen Instandhaltung bei AZ-Rohren angewendet.
Nachdem in Bayern ĂŒber mehrere Jahre keine Genehmigungen fĂŒr InstandhaltungsmaĂnahmen von Abwasserleitungen erteilt worden waren, hatte der Bayerische Gemeindetag erhebliche Bedenken angemeldet. Wasserversorger und Abwasserentsorger befĂŒrchteten etwa eine âKostenexplosion", wie Dr. Juliane Thimet, Direktorin des Bayerischen Gemeindetags berichtete.
Inzwischen hat das Land Bayern seine Rechtsauffassung revidiert. In einem Schreiben des Ministeriums aus April 2023 heiĂt es: âDer Inliner behebt Schwachstellen im Sinne der Wiederherstellung der Soll-Funktion und beugt zukĂŒnftigen Instandhaltungsarbeiten am AZ-Rohr selbst vor. Der Inliner behindert oder erschwert auch nicht eine zukĂŒnftige Entsorgung und Trennung der asbesthaltigen AbfĂ€lle. Die asbesthaltige Abfallmenge wird, wie auch die diesbezĂŒgliche Abfallbehandlung und die damit einhergehende potenzielle GefĂ€hrdung von BeschĂ€ftigten oder anderen Personen, auf das unvermeidliche MaĂ beschrĂ€nkt. ...Der nicht mehr bestehende unmittelbare Kontakt zum zu transportierenden Medium (Abwasser/Wasser) fĂŒhrt nicht dazu, dass die Nutzungsdauer des AZ-Rohres als abgelaufen anzusehen ist."
Unter Passivierung versteht man in der OberflĂ€chentechnik âdie spontane Entstehung oder gezielte Erzeugung einer nichtmetallischen Schutzschicht auf einem metallischen Werkstoff, welche die Korrosion des Grundwerkstoffes verhindert oder stark verlangsamt (Quelle)".
Die Passivierung von Asbestzementleitungen wĂ€re demnach das Einbringen eines statisch selbsttragenden Rohres in ein erdverlegtes Asbestzementrohr, wobei keine Verklebung mit der Rohrwand des Altrohres erfolgt. Die dadurch entstehende Schutzschicht (Liner) verhindert einen weiteren Kontakt der asbesthaltigen Rohrwand mit dem Medium dauerhaft. Ein Abtrag von Abestfasern durch mechanische oder chemische Prozesse in das Medium wird unterbunden. Durch die Trennung vom Medium wird das Altrohr gleichzeitig vor weiterer Zersetzung durch Korrosion geschĂŒtzt.
Zum Verbleib der Asbestzementrohre erklÀrt RSV-Vorstandsvorsitzender Andreas Haacker:
"Diese verbleiben dann im Erdreich, stellen aber im Rahmen der Kanalunterhaltung und Abwasserbehandlung keine GefĂ€hrdung mehr dar. Beim Schlauchlining beispielsweise dient das Altrohr als Formgeber. Damit entsteht ein dauerhaftes Rohr im Rohr, das durch eine Trennschicht (Preliner / AuĂenfolie) keine Verbindung mit dem AZ-Rohr eingeht. Eine spĂ€tere Entfernung - inklusive Recycling - ist nach Ende der technischen Nutzungsdauer mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich."
Eine Pflicht zum Entfernen von Asbestzementrohren lĂ€sst sich aus den derzeitigen rechtlichen Bestimmungen nicht ableiten. Weder die derzeit gĂŒltige Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) noch europĂ€ische Gesetzgebungen sehen dies nach EinschĂ€tzung von Rechtsexperten vor.
Zwar hat die europĂ€ische REACH-Verordnung langfristig zum Ziel, asbesthaltige Produkte im Baubestand ânach Ende der Nutzungsdauer" zu entfernen. Da die Deponierung (zumeist unterirdisch) nicht als âpraktikable Lösung" gesehen wird, ist eine Ausbaupflicht damit nicht verbunden.
Bei der REACH-Verordnung handelt es sich um eine fĂŒr alle Mitgliedstaaten verpflichtende Verordnung. Sie regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrĂ€nkung chemischer Stoffe. Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt erstmals seit 1. Juni 2007.
(ĂŒberarbeitet am 7.11.2023)
Beim Schlauchlining findet standardmĂ€Ăig keine Verklebung mit dem Asbestzement-Rohr statt. Dabei handelt es sich nicht um eine Sonderlösung fĂŒr AZ-Rohre, sondern entspricht der Charakteristik des vor Ort hĂ€rtenden Schlauchlinings insgesamt. Eine den Schlauchliner umgebende Trennschicht sorgt dafĂŒr, dass kein Verbund mit dem Altrohr entsteht. Die spĂ€tere Entfernungsmöglichkeit gehört zu den Standards des Verfahrens, damit die vom Bestandsrohr getrennte Entsorgung stattfinden kann.
Nach der aktuell gĂŒltigen TRGS 519 dĂŒrfen ausgebaute asbesthaltige Rohre nicht zerkleinert werden. In § 18 heiĂt es zum Stichwort "Besondere Anforderungen an TĂ€tigkeiten mit asbesthaltigen AbfĂ€llen":
(1) AbfĂ€lle sind gemÀà den abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und der LĂ€nder bereit zu stellen und ordnungsgemÀà und schadlos zu entsorgen (siehe (KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz, LAGA-Merkblatt âEntsorgung asbesthaltiger AbfĂ€lleâ).
(2) Asbesthaltige AbfĂ€lle sind als âgefĂ€hrliche AbfĂ€lle" nach Abfallrecht einzustufen, wenn der Massengehalt an Asbest 0,1 % ĂŒbersteigt.
(3) Asbesthaltige AbfĂ€lle sind in geeigneten, sicher verschlieĂbaren und gekennzeichneten BehĂ€ltern ohne Gefahr fĂŒr Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen.
(4) Das Zerkleinern asbesthaltiger AbfÀlle ist nicht zulÀssig.
In den darauf folgenden Paragrafen sind weitere Hinweise zu Transport, Kennzeichnung, Zwischen- und Ablagerung zu finden.
Beim Wort âInliner" handelt es sich um einen umgangssprachlichen Begriff, der im Bereich der Instandhaltung von Leitungen verwendet wird. Er beschreibt im Allgemeinen die geschlossene/grabenlose Sanierung von KanĂ€len.
In der Regel wird dabei von einem Schacht zum nĂ€chsten im Altrohr ein neues Rohr aus Kunststoff installiert. Normativ wĂŒrde man diese eher als âLining-Verfahren" bezeichnen.
Folgende grabenlose Verfahren könnten unter diese Kategorie fallen:
Vor Ort hÀrtendes Schlauchlining
Lining mit eingezogenen SchlÀuchen
Schlauchlining mit rĂŒckseitiger Verklebung
Das vom bayerischen Umweltministerium im April 2023 veröffentlichte Schreiben unterscheidet drei Varianten von âInliner-Verfahren" im Zusammenhang mit der Instandhaltung von AZ-Leitungen:
Inliner-Verfahren ohne dauerhafte Verbindung des Inliners mit dem AZ-Rohr: Im Rahmen dieser Verfahren wird ein Inliner in das AZ-Rohr eingefĂŒhrt, ohne dass eine dauerhafte Verbindung zwischen Inliner und AZ-Rohr zu Stande kommt.
Inliner-Verfahren mit dauerhafter Verbindung zum AZ-Rohr (z. B. durch Verkleben): Ein groĂflĂ€chig fixierender, dauerhafter Verbund eines eingezogenen Schlauch-liners mit dem AZ-Rohr (insbesondere Verkleben). Dieser stellt aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums fĂŒr Umwelt und Verbrauchershctuz einen versotpĂ gegen die Vorgaben der REACH-Verordnung dar.
Berstlining: Die im Rahmen des Berstlinings stattfindende Zerstörung des AZ-Rohres beendet die weitere Verwendung als â(Abwasser/Wasser)-Rohrâ und fĂŒhrt das Ende der Nut-zungsdauer des AZ-Rohrs absichtlich herbei. Es handelt sich bei diesem Verfahren nicht um eine Instandhaltung im Sinne der Gefahrstoff-Verordnung, vielmehr ist es als Abbruch zu werten. GrundsĂ€tzlich kann dieses Verfahren aus gefahrstoffrechtlicher Sicht nicht abgelehnt werden.
Nach der derzeit gĂŒltigen Fassung der Gefahrstoffverordnung sind Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit sogenannten emissionsarmen Verfahren erlaubt, die entweder
- durch die TrÀger der gesetzlichen Unfallversicherung
oder
- von der zustÀndigen Behörde
anerkannt sind. Wörtlich heiĂt es:
(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von GebĂ€uden, GerĂ€ten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. Satz 1 gilt nicht fĂŒr
1. Abbrucharbeiten,
2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der OberflĂ€che von Asbestprodukten fĂŒhren, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den TrĂ€gern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von asbesthaltigen OberflĂ€chen fĂŒhren, zĂ€hlen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, AbbĂŒrsten und Bohren,
3. TĂ€tigkeiten mit messtechnischer Begleitung, die zu einem Abtrag der OberflĂ€che von Asbestprodukten fĂŒhren und die notwendigerweise durchgefĂŒhrt werden mĂŒssen, um eine Anerkennung als emissionsarmes Verfahren zu erhalten.
Der Arbeitgeber hat bei der GefĂ€hrdungsbeurteilung nach § 6 festzustellen, ob BeschĂ€ftigte bei TĂ€tigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt insbesondere fĂŒr Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen oder Materialien.
Quelle: Gefahrstoffverordnung (Anhang II zu § 16 Absatz 2, Nummer 1 GefStoffV)
ErgĂ€nzende Vorschriften zum Schutz gegen GefĂ€hrdung durch Asbest sind unter Absatz 2.4 aufgefĂŒhrt.
Somit können z. B. Gewerbeaufsichten Genehmigungen fĂŒr Arbeiten im Einzelfall erteilen, die im Rahmen der Gefahrstoffverordnung zulĂ€ssig sind. GemÀà TRGS 519 sind bei objektbezogenen AntrĂ€gen begleitende Arbeitsplatzmessungen notwendig. Alle Unterlagen (TRGS, Antragsfomulare etc.) stehen auf der Internetseite der Bundesanstalt fĂŒr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur VerfĂŒgung.
Hierzu hat das IFA eine ĂŒbersichtliche Beschreibung bzw. Anleitung veröffentlicht.
Sie steht hier zum Download zur VerfĂŒgung: https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/praxishilfen-gefahrstoffe/asbestsanierung/index.jsp
Nach HĂ€rtung des Schlauchliners werden die Anschlussleitungen aus dem Rohrinneren heraus mittels ferngesteuerter Roboteranlagen geöffnet. Zwei Verfahrensvarianten sind in der Verfahrensbeschreibung aufgefĂŒhrt:
- Anbindung mittels Verpressung
Bei der Anbindung durch Verpressung werden Polyadditionsharze (Epoxidharze, Silikatharze usw.) oder kunststoffvergĂŒtete Zementmörtel verwendet, die durch einen Schalungsroboter oder ein StutzenverpressgerĂ€t eine Verbindung vom Schlauchliner zur Anschlussleitung herstellen.
- Anbindung mit AnschlusspassstĂŒck
Es werden Profile aus Polyesternadelfilz, Glasfasern oder Ă€hnlichen korrosionsbestĂ€ndigen Materialien eingesetzt, die mit einem Reaktionsharz imprĂ€gniert sind. Die AnschlusspassstĂŒcke (Hutprofile) sind mit dem Liner und der vorhandenen Anschlussleitung dauerhaft stoffschlĂŒssig und hinterwanderungsfrei zu verbinden.
FĂŒr die Ăffnungs- und Anbindearbeiten muss kein Mitarbeiter das Schachtbauwerk bzw. den Kanal betreten.
Wird ein AZ-Kanal mithilfe des vor Ort hÀrtenden Schlauchlinings instandgesetzt, wird oft auch die Anbindung an private Anschlussleitungen notwendig.
Die wasserdichte Anbindung an die Innenwand der Anschlussleitung erfolgt entweder mittels Verpressung mit Robotertechnik oder durch Einsatz eines AnschlusspassstĂŒcks (Hutprofil). Letzteres eignet sich dafĂŒr, um eine spĂ€tere Entfernung zu ermöglichen. Dies hat damit zu tun, dass sich die VerbindungsflĂ€chen auf dem Schlauchliner und der Anschlussleitung befinden. Es findet keine direkte Verklebung auf der Altrohrwand statt. Somit ist eine spĂ€tere offene Entfernung rĂŒckstandsfrei und ohne FrĂ€sarbeiten am AZ-Rohr möglich.
FĂŒr die Ăffnungs- und Anbindearbeiten muss kein Mitarbeiter das Schachtbauwerk bzw. den Kanal betreten.
Langfristig ist es aus Sicht des RSV durchaus denkbar, dass weitere emissionsarme Verfahren in die Liste der BT-Verfahren aufgenommen werden. Den Antrag â inklusive der begleitenden Messungen â stellt nicht das IFA selbst. Zu den Antragstellern gehören laut DGUV-Information TrĂ€ger der gesetzlichen Unfallversicherung, FachverbĂ€nde, Innungen und vergleichbare Institutionen sowie Hersteller und ausfĂŒhrende Unternehmen.
AntrĂ€ge werden unter der Voraussetzung bearbeitet, dass das Verfahren und die eingesetzten GerĂ€te am Markt frei verfĂŒgbar sind und von Unternehmen mit entsprechender Ausstattung und Qualifikation angewendet werden können.
Mit dem Antrag auf Anerkennung des vor Ort hĂ€rtenden Schlauchlinings hat der RSV neues Terrain betreten: Erstmals hat ein Unternehmensverband ein Sanierungsverfahren fĂŒr AZ-KanĂ€le beantragt â nicht der Hersteller eines spezifischen Verfahrens. Da es sich beim vor Ort hĂ€rtenden Schlauchlining um das am hĂ€ufigsten verwendete grabenlose Sanierungsverfahren handelt, haben wir uns als Verband dieser Aufgabe gestellt.
FĂŒr einen vergleichsweise kleinen Verband mit rund 120 Mitgliedern bedeutete dies eine besondere Anstrengung â die Suche nach öffentlichen Auftraggebern, die Beauftragung eines akkreditierten Labors sowie die Organisation der Messbaustellen wurden zum groĂen Teil dank ehrenamtlichem Einsatz von Verbandsmitgliedern realisiert.
Die Kosten fĂŒr die Messungen wurden durch die MitgliedsbeitrĂ€ge aller Mitglieder getragen. Viele Installationsunternehmen und Hersteller sind im Schlauchlining tĂ€tig und profitieren direkt von den arbeitsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen.
Unser Dank gilt an dieser Stelle den Mitgliedern und den ehrenamtlichhen Projektteilnehmern, die den Antrag im Sinne des Arbeitsschutzes ermöglicht haben.
UnabhĂ€ngig davon, dass auch ohne BT-Verfahren eine behördliche Genehmigung im Einzelfall möglich ist: Die Aufnahme weiterer Sanierungstechniken als BT-Verfahren wĂŒrde das Spektrum der Sanierungsmethoden sowohl im Trinkwasser- als auch im Abwasserbereich erweitern â zum Vorteil der Kommunen und Netzbetreiber.
Auch wenn oft mit dem Begriff Asbest eine UmweltschĂ€digung in Verbindung gebracht wird, so ist er ein Sammelbegriff fĂŒr verschiedene natĂŒrlich vorkommende Silikat-Minerale und wird somit â abgesehen von der stark gesundheitsgefĂ€hrdenden Wirkung durch Exposition in der Atemluft â nicht als Umweltgefahr im klassischen Sinne angesehen.
So ist festzustellen, dass es bei Regelungen im Umgang mit asbestfaserhaltigen Materialien vorwiegend um den Schutz vor nachgewiesenen gesundheitlichen Gefahren durch die Exposition von Fasern in die Atemluft geht. Asbest ist krebserregend und damit stark gesundheitsschÀdlich. Eine Exposition von Asbestfasern im Trinkwasser wird seitens der WHO als unkritisch betrachtet. Bisher ist nicht nachgewiesen, ob Fasern im Abwasser eine Gesundheitsgefahr darstellen können.
Der Umweltaspekt â speziell bei Abwasserrohren aus Asbestzementfasern â liegt in der Frage, welchen Umweltschaden schadhafte Abwasserrohre anrichten. Rohrleitungen, die eine Exfiltration von Abwasser in das Erdreich und Infiltration von Fremdwasser in die Kanalsysteme zur Folge haben, sorgen vielerorts fĂŒr erhebliche Probleme im Bereich der Abwasserentsorgung. Damit verbunden ist eine Umweltgefahr, die â unabhĂ€ngig vom Material des Altrohrs â in der Verantwortung des Netzbetreibers liegt, der die Pflichten gemÀà Wasserhaushaltsgesetz zu erfĂŒllen hat.
Auch wenn seitens des RSV in keinster Weise die wissenschaftlich belegten Gesundheitsgefahren durch Asbestfasern in Zweifel gezogen werden, so handelt es sich bei einer Renovierung mit zunĂ€chst unterirdischem Verbleib der Rohre um das geringere Gesundheits- und Umweltrisiko gegenĂŒber einem monate- oder jahrelangen Betrieb schadhafter Abwasserrohre.
Ein umfangreiches Regelwerk hat Australien herausgegeben. In dem Land wurden mehr als 40.000 Kilometer Rohre aus Asbsetzement in Wasser- und Abwasserleitungen verbaut. Die "Asbestos Safety and Eradication Agency" hat im Jahr 2021 Leitlinien herausgegeben, wie mit Rohren umzugehen ist. Um die Risiken so gering wie möglich zu halten, wird ein systematischer Umgang empfohlen. Neben der Entfernung und Erneuerung wird das "By-passing" empfohlen (Paralleler Neubau einer Leitung, Belassen des Altrohres im Boden. Sofern diese Methoden nicht in Betracht kommen, wird das vor Ort hÀrtende Schlauchlining oder das Lining mit eingezogenen SchlÀuchen empfohlen. Auch weitere Verfahren sollen in Betracht gezogen werden können.
In Polen hat die Regierung das Entfernen von Bauteilen Asbest bis 2032 beschlossen. Eine Ausnahme bilden erdverlegte Trinkwasser- und Abwasserleitungen, die durch ein vom Staat gefördertes Programm - zumeist grabenlos, z. B. durch Berstverfahren - erneuert werden. Mit der Instandsetzung ist auch die Eintragung in ein nationales Kataster verpflichtend. https://bazaazbestowa.gov.pl/images/do-pobrania/PROGRAM_ENG.pdf
In Ăsterreich besteht eine Meldepflicht gegenĂŒber dem zustĂ€ndigen Arbeitsinspektorat in Bezug auf die Arbeiten bei AZ-Rohrleitungen. Als Stand der Technik wird die TRGS 519 angesehen. Die Sanierung von Leitungen mit Hilfe von Schlauchlinern gehört zu den etablierten und gĂ€ngigen Methoden zur Instandsetzung von AZ-Leitungen und wird nach Aussagen von Verbandsvertretern â abgesehen von den arbeitsschutzrechtlichen Voraussetzungen - nicht gesondert behandelt.
In der Schweiz ist die SUVA zustĂ€ndig fĂŒr die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen, auch im Umgang mit AZ-Rohren. AZ-Rohre werden dort unter anderem mit Schlauchlinern saniert, wobei die Arbeitsschutzauflagen entsprechend befolgt und dokumentiert werden mĂŒssen.
In Italien informiert die Arbeitsunfallversicherungsanstalt INAIL umfangreich ĂŒber das Thema, das eine hohe Relevanz in dem Land hat. In einem umfangreichen Merkblatt gibt die Behörde Arbeitsschutzhinweise zur Entsorgung von AZ-Leitungen im Trinkwasserbereich. Im Anhang wird auf Sanierungstechnologien verwiesen. "Es gibt No-Dig-Technologien, durch die es möglich ist, das bestehende Rohr zu erhalten, auch wenn es beschĂ€digt oder einfach nur zu konservieren ist, indem die innere OberflĂ€che mit Produkten und/oder Materialien rekonstruiert wird, die mit der Verwendung in Kontakt mit Trinkwasser kompatibel sind. Diese Technologien umfassen sowohl die Innenbeschichtung mit Zementmörtel oder Harzen (wenn das vorhandene Rohr noch die erforderliche statische Festigkeit aufweist) als auch das Einsetzen eines strukturellen Liners in das Rohr, der in der Lage ist, den aus dem Betrieb resultierenden Beanspruchungen zu widerstehen, wobei dem alten Rohr nur die Funktion eines FĂŒhrungsrohrs bleibt."
Das Verfahren der âHochdruckreinigung von AbwasserkanaÌlen aus Asbestzement unter Anwendung einer Luftschleierabsperrungâ ist fĂŒr den Einsatz arbeitsschutzrechtlich als emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519 anerkannt.